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Im Streit um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 400,86 EUR ab.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisende zum Preis von 740 EUR pro Person eine einwöchige
Das AG wies die Klage ab. Eine Minderung des Reisepreises kommt nur in Höhe von 115,62 € in Betracht. Gemäß § 651 i Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 651 m BGB mindert sich beim Pauschalreisevertrag der Reisepreis, wenn die Reise mangelhaft ist. Die Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel stellt einen solchen
Ein weitergehender Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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