kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Reiseveranstalter ist grundsätzlich nur derjenige, der eine Reise in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt. Nur gegen diesen kann immaterieller Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Anfang November 2007 suchte die spätere Klägerin das Reisebüro der Beklagten auf. Sie plante mit ihrer Tochter von Mitte bis Ende November nach Dubai zu fliegen. Im Reisebüro besprach sie ihre Pläne und buchte schließlich einen Hin – und Rückflug mit der Lufthansa und eine Unterbringung vom 15.11.07 bis 22.11.07 im
Die Klägerin wollte aber von dem Reisebüro auch noch Schadenersatz in Höhe des Reisepreises, also noch einmal 2638,84 Euro. Schließlich sei ihre Urlaubszeit und die ihrer Tochter vergeudet gewesen. Die Beklagte sei Reiseveranstalterin gewesen. Die Vorschriften des Reisevertragsrechts fänden somit Anwendung. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie betreibe nur ein Reisebüro und sei nicht Reiseveranstalterin. Die Urlauberin erhob darauf hin Klage beim AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.
Immaterielle Schäden, wie hier wegen entgangener Urlaubsfreude und vertaner Urlaubszeit seien nur dann erstattungsfähig, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsehe. Das Reisevertragsrecht enthalte eine derartige Vorschrift in § 651 f Absatz 2 Bürgerlichem Gesetzbuch. Diese Vorschrift gelte aber nur für
Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die hier maßgebliche Reise sei keine Katalogreise gewesen. Auch hätte das Reisebüro sie nicht im Vorfeld bereits fertig geplant und organisiert. Vielmehr habe die Klägerin das Reiseziel selbständig vorher ausgewählt und den Reisezeitpunkt festgesetzt. Das Reisebüro sei der Klägerin zwar mit Rat und Information behilflich gewesen. Das mache es aber nicht zu einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_264-C-1386108_Reisebueros-haften-nicht-fuer-Urlaubspannen~N7656
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 7656
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.