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Die Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt ist, ist überraschend und hat die Folge, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall versandte eine Münchnerin Mitte Juni 2012 ein Paar Golfschuhe, die sie über eBay verkauft hatte per Post an den Käufer, der ihr dafür 41,56 Euro bezahlt hatte.
Die Golfschuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an, auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.
Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre. Dies liege hier aber nicht vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch wirksam einbezogen worden. In der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie einsehen können.
Die Kundin entgegnete, dass sie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden sei und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht. Die Beklagte könne sich nicht auf den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15966
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