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Amtsgericht München, Urteil vom 23.04.2013
262 C 22888/12 -

Verschwundenes Päckchen: Deutsche Post darf nicht auf Geschäfts­bedingungen im Kleingedruckten einer Preisliste verweisen

Vertragsbedingung überraschend und daher unwirksam

Die Bezugnahme auf allgemeine Geschäfts­bedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt ist, ist überraschend und hat die Folge, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall versandte eine Münchnerin Mitte Juni 2012 ein Paar Golfschuhe, die sie über eBay verkauft hatte per Post an den Käufer, der ihr dafür 41,56 Euro bezahlt hatte.

Verkäuferin verlangt Schaden für verloren gegangene Ware von der Post ersetzt

Die Golfschuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an, auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.

Post verweigert Schadensersatzzahlung mit Verweis auf die in den Filialen aushängenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre. Dies liege hier aber nicht vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch wirksam einbezogen worden. In der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie einsehen können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden nicht wirksam in Vertragsverhältnis einbezogen

Die Kundin entgegnete, dass sie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden sei und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht. Die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter "Produkte und Preise auf einen Blick" im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können". Diese Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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