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Wenn Ferien nicht ohne weiteres nachgeholt werden können, zum Beispiel durch ein schulpflichtiges Kind, und erfährt der Urlauber erst sehr kurzfristig davon, dass er nicht reisen kann, ist ein Schadensersatz in Höhe von 50 % des Reisepreises als Ausgleich für die vertane Urlaubszeit angemessen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im vorliegenden Fall hat ein Ehepaar für sich und seinen schulpflichtigen Sohn im Frühjahr 2010 bei einem
Am Pfingstsonntag, dem Abreisetag, fuhr die Familie um 5 Uhr früh zum Flughafen und stand ca. 1 ½ Stunden wartend am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft. Als sie an die Reihe kamen, wurde ihnen von dem dortigen Mitarbeiter eröffnet, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der
Die Familie versuchte den
Zwischenzeitlich war immer wieder versucht worden, den
Am nächsten Tage suchte sie erneut das Reisebüro auf und versuchte noch einen
Dafür wollte die Familie wenigstens Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 % des Reisepreises. Der
Darauf hin erhob die Familie Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht und sprach die 50 Prozent zu:
Der Schadenersatzanspruch bemesse sich immer nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12262
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