wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2015
261 C 15987/15 -

Deutsche Mobilfunkbetreiber müssen technische Konfigurationen nicht an im Ausland erworbene Handys anpassen

Mobilfunkanbieter muss nur Nutzung des Mobilfunkdienstes mit in Deutschland handelsüblichem Funktelefon sicherstellen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass für einen Mobilfunkbetreiber in Deutschland keine Verpflichtung besteht, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertragspartnern einen Mobilfunkanschluss auf deren Auftrag hin frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Sie überlässt ihren Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer.

Kläger kann im Ausland erworbenes iPhone mit SIM-Karte seines Mobilfunkanbieters nicht nutzen

Der beklagte Kunde schloss mit dem klagenden Mobilfunkdienst bereits vor zehn Jahren einen Mobilfunkvertrag ab. Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte der beklagte Kunde aus München in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen SIM-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr. Er war der Auffassung, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet ist, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobilfunkanbieter erhob daraufhin Klage auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro.

Gericht verurteilt Kunden zur Zahlung der rückständigen Gebühren

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Mobilfunkanbieter Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, könne nicht angenommen werden. Die Klägerin sei vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden könne, so das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_261-C-1598715_Deutsche-Mobilfunkbetreiber-muessen-technische-Konfigurationen-nicht-an-im-Ausland-erworbene-Handys-anpassen.news22277.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22277 Dokument-Nr. 22277

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.