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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Fluggastrechteverordnung, die Passagieren die Möglichkeit gibt, Rechte daraus geltend zu machen, nur auf einen Flug anwendbar ist, der mit einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin aus München für sich und seine Lebensgefährtin eine Reise nach Colombo im Zeitraum vom 16. bis 28. Juni 2015 inklusive Hin- und Rückflug mit der
Der Kläger verlangte daraufhin von der Reiseveranstalterin eine hundertprozentige Minderung des Reisepreises für einen Tag, nämlich den 28. Juni 2015, in Höhe von 177,33 Euro, weil sich die Ankunft in Frankfurt um 12,5 Stunden verspätet hatte. Außerdem war sein Koffer zunächst verschwunden und wurde erst am 1. Juli 2015 per Post zugesandt. Zusätzlich verlangte der Kläger
Die Reiseveranstalterin weigerte sich zu zahlen. Die Angaben in der Buchungsbestätigung seien unverbindlich. Die Reiseveranstalterin sei berechtigt gewesen, zumutbare Änderungen vorzunehmen. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Zahlung von insgesamt 1.347,33 Euro.
Das Amtsgericht München verurteilte die Reiseveranstalterin zur Zahlung von 61,20 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Nach ständiger Rechtsprechung seien die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung sei der Reisepreis um fünf Prozent des Tagespreises (1.768 Euro /13 Tage), bei einer anrechenbaren Verspätung von neun Stunden mithin um 61,20 Euro zu mindern.
Soweit vorgetragen wurde, dass das klägerische
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch nach der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24371
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