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Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2016
261 C 13238/16 -

Ansprüche gemäß Flug­gast­rechte­verordnung können nur gegen Luft­fahrt­unternehmen der Europäischen Gemeinschaft geltend gemacht werden

AG München verneint Schadens­ersatz­anspruch nach Austausch der Fluggesellschaft

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Flug­gast­rechte­verordnung, die Passagieren die Möglichkeit gibt, Rechte daraus geltend zu machen, nur auf einen Flug anwendbar ist, der mit einem Luft­fahrt­unternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin aus München für sich und seine Lebensgefährtin eine Reise nach Colombo im Zeitraum vom 16. bis 28. Juni 2015 inklusive Hin- und Rückflug mit der Fluggesellschaft Air Berlin zum Preis von 1.768 Euro. Kurz vor Antritt des Rückflugs erfuhr der Kläger durch die Anzeige an der Abflugtafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von Air Berlin durchgeführt werden würde, sondern von Etihad Airways. Die Reiseveranstalterin hatte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass die vertraglich vereinbarte Fluggesellschaft ausgetauscht worden war. Der Rückflug von Colombo nach Abu Dhabi startete erst um 7.45 Uhr statt planmäßig um 4.40 Uhr. Dadurch verpassten der Kläger und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt. In Frankfurt kamen sie letztlich am 29. Juni 2015 um 2:00.05 Uhr statt planmäßig am 28. Juni 2015 um 13.40 Uhr an.

Kläger verlangt Reisepreisminderung und Schadensersatz

Der Kläger verlangte daraufhin von der Reiseveranstalterin eine hundertprozentige Minderung des Reisepreises für einen Tag, nämlich den 28. Juni 2015, in Höhe von 177,33 Euro, weil sich die Ankunft in Frankfurt um 12,5 Stunden verspätet hatte. Außerdem war sein Koffer zunächst verschwunden und wurde erst am 1. Juli 2015 per Post zugesandt. Zusätzlich verlangte der Kläger Schadensersatz. Er war der Meinung, dass die Reise wegen des Austausches der Fluggesellschaft nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden. Wäre der Rückflug von der Fluggesellschaft Air Berlin durchgeführt worden, hätte er gegenüber der Fluggesellschaft Air Berlin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro für sich und seine Lebensgefährtin gehabt.

Die Reiseveranstalterin weigerte sich zu zahlen. Die Angaben in der Buchungsbestätigung seien unverbindlich. Die Reiseveranstalterin sei berechtigt gewesen, zumutbare Änderungen vorzunehmen. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Zahlung von insgesamt 1.347,33 Euro.

Reiseveranstalterin muss Ausgleich von 61,20 Euro zahlen

Das Amtsgericht München verurteilte die Reiseveranstalterin zur Zahlung von 61,20 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Nach ständiger Rechtsprechung seien die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung sei der Reisepreis um fünf Prozent des Tagespreises (1.768 Euro /13 Tage), bei einer anrechenbaren Verspätung von neun Stunden mithin um 61,20 Euro zu mindern.

Reise durch Verzögerung beim Gepäck nicht beeinträchtigt

Soweit vorgetragen wurde, dass das klägerische Gepäck dem Kläger erst am 1. Juli 2015 zugesandt worden sei, wurde hierdurch die Reise nicht beeinträchtigt, so dass ein Minderungsanspruch auch insoweit ausscheide, so das Gericht.

Austausch der Fluggesellschaften nicht ursächlich für behauptete Verspätung

Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu. Die Verordnung sehe grundsätzlich für eine Flugverspätung wie im hier vorliegenden Fall einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person vor. Da es sich bei Etihad Airways jedoch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Art. 2 der Fluggastrechteverordnung handelt, sei die Verordnung nicht anwendbar. Der Austausch der Fluggesellschaften sei laut Gericht nicht ursächlich für die behauptete Verspätung. Auch sei der Austausch nicht ursächlich für die Entstehung einer etwaigen Schadensersatzpflicht gewesen. Zurechenbare Ursache hierfür sei alleine die behauptete Verspätung. Diese stelle jedoch keine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Damit sei der Schaden nicht durch eine Pflichtverletzung der Beklagten entstanden, eine Zurechnung könne nicht erfolgen. Das Gericht prüfe daher nicht, ob die Reiseveranstalterin berechtigt war, die Fluggesellschaft auszutauschen. Es sei jedoch festzustellen, dass selbst die Buchungsbestätigung den Hinweis enthalte, dass Details und Zeiten unverbindlich seien, so das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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