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Amtsgericht München, Vergleich vom 16.02.2011
251 C 28086/10 -

Zechschulden: Zur Beweiskraft von Strichen auf einem Bierdeckel als Abrechnungsgrundlage für konsumierte Getränke

Teurer Streit um Bierdeckelstriche

Können Striche auf einem Bierdeckel beweisen, wie viel Getränke ein Gast getrunken hat? Hierüber hatte das Amtsgericht München zu entscheiden.

Die Inhaberin eines Lokals klagte gegen eine ehemalige Stammkundin. Sie warf ihr vor, Getränke, die sie konsumiert hatte, bislang nicht bezahlt zu haben. Eben weil sie Stammkundin sei, habe sie nicht immer gleich zahlen müssen, sondern man habe ihre Getränkekosten auf Bierdeckeln notiert. Jetzt seien 136 Euro aufgelaufen, die wolle man erstattet bekommen.

Bierdeckel als Beweismittel

Die Kundin wollte allenfalls 96 Euro bezahlen. 136 Euro seien nie im Leben angefallen. Bierdeckel seien auch leicht zu verfälschen, schließlich befänden sich nur Striche und keine Beträge darauf. Deshalb seien sie auch kein geeignetes Beweismittel.

Pro Strich 2,20 Euro

Ein Strich bedeute ein Bier zum Preis von 2,20 Euro, konterte die Klägerin. Das wisse die Kundin auch und natürlich habe man nichts verfälscht.

Beweisaufnahme mit drei Zeugen

Nachdem Bierdeckel tatsächlich nicht sehr aussagekräftig sind, vernahm die zuständige Richterin die Parteien sowie drei Zeugen. Nach der Beweisaufnahme einigten sich die Parteien darauf, dass die Kundin 112 Euro bezahlt.

Wegen der Verfahrenskosten lohnte der Streit für keine Seite

Die Verfahrenskosten betragen in einem solchen Fall etwa 255 Euro. Die Zeugen hatten auf ihre Auslagenentschädigung verzichtet, sonst wären deren Kosten noch hinzugekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (pm/pt)

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