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Aufgrund des Staatsvertrages zum Glückspielwesens in Deutschland ist die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern verpflichtet, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten. Sie ist daher berechtigt, zur Sicherstellung, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme ausgeschlossen sind, Testkäufe durchzuführen und bei einem nicht bestandenen Testkauf Maßnahmen zu ergreifen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fand im Februar 2011in einer
Auf Grund dessen sprach die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern der Leiterin der Annahmestelle eine Abmahnung aus und behielt von der Annahmestellenabrechnung einen Betrag von 319 Euro ein. Sie und ihr Angestellter wurden aufgefordert, an einer Nachschulung teilzunehmen. Der Angestellte weigerte sich. Daraufhin sperrte die Lotterieverwaltung die Bedienerkennung des Angestellten in ihrem Onlinesystem, wodurch dieser seiner Tätigkeit in der Annahmestelle nicht nachkommen konnte. Als er doch die Nachschulung vornahm, wurde die Sperre nach sechs Wochen wieder aufgehoben.
Die Anreise zur Nachschulung kostete dem Angestellten 67 Euro. Für die Dauer der Sperrung entging ihm ein wöchentlicher Lohn von 100 Euro, außerdem wurde die
Die staatliche Lotterieverwaltung bezahlte jedoch nicht. Der Testkauf sei durch den Sohn durchgeführt worden. Daraufhin erhob der Angestellte Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Freistaat Bayern.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Die ergriffenen Maßnahmen seien gerechtfertigt gewesen. Die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern sei gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet, den Jugend– und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regele, dass sicherzustellen sei, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Gemäß dieser Geschäftsanweisung können bei Verstößen Abmahnungen erteilt, eine
Zum Zwecke der Feststellung von Verstößen können auf dieser Grundlage auch Testkäufe durchgeführt werden. Der Testkauf sei auch ordnungsgemäß abgelaufen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Sohn mit der Bildkundenkarte des Vaters den Einkauf vorgenommen habe und dies der Angestellte nicht bemerkt habe. Fangprämien würden nicht bezahlt, so dass das vom Kläger geschilderte Szenario dem Gericht abwegig erscheine, ebenso wie die Vermutung, die staatliche Lotterieverwaltung wolle ihre kostenpflichtigen Nachschulungen und ihre Vertragsstrafen durch falsche Testkäufe erhalten.
Im Übrigen scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13581
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