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Steht der Fahrzeuggebrauch in keinem inneren Zusammenhang zum Schadensereignis, ist die Privathaftpflichtversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung einstandspflichtig. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Klägerin dieses Rechtsstreits ist Eigentümerin und Halterin eines Pkws. Für diesen schloss sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Darüber hinaus besaß sie noch eine Privathaftpflichtversicherung bei der gleichen Versicherung, in der auch der Ehemann der Klägerin mitversichert war.
Dieser war eines Tages mit dem Fahrzeug der Klägerin auf dem Heimweg. Schon von weitem öffnete er mit dem Funkgerät das automatische Garagentor, lange bevor er die Garage einsehen konnte. Es kam wie es kommen musste - vor dem Garagentor hatte der Besucher eines Nachbarn seinen Roller abgestellt. Das sich öffnende Tor stieß gegen den Roller, dieser fiel um und wurde am Lack beschädigt. Darauf hin verlangte die Klägerin von der Privathaftpflichtversicherung, dass diese für den Schaden, den ihr Ehemann verursacht hatte, einstehen sollte. Diese verweigerte die Zahlung, da sie nicht der richtige Ansprechpartner sei. Der Ehemann habe den Roller beschädigt, als er mit dem Pkw unterwegs gewesen sei. Zweck des Öffnens des Garagentors sei die Einfahrt mit dem Pkw in die Garage gewesen. Es bestünde somit ein Zusammenhang zwischen dem Führen des Autos und dem Schaden. Damit sei ein Anspruch gegen die Privathaftpflichtversicherung nicht gegeben.
Die Ehefrau klagte darauf hin vor dem Amtsgericht München, das ihr Recht gab.
Zwar sei es richtig, dass im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Schäden nicht mitversichert sind, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden. Dabei müsse allerdings der Gebrauch des Fahrzeugs in einem "inneren Zusammenhang" zum Schadensfall stehen, d.h. bei dem Schadensereignis müssen sich die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Das sei hier nicht der Fall. Der Schaden sei hier entstanden, weil das Funkgerät ohne Sichtkontakt zur Garage bedient wurde. Dabei sei es völlig unerheblich, dass das Funkgerät aus einem Auto heraus benutzt wurde. Der Schaden wäre auch eingetreten, wäre das Funkgerät vom Inneren eines Hauses oder von einem unaufmerksamen Fußgänger in Betrieb genommen worden. Es genüge nicht der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs, sondern die Gefahr müsse vom Fahrzeug selber ausgehen.
Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom LG München I (Beschluss vom 5.1.07, AZ 13 S 18433/06) zurückgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München I vom 05.02.2007
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Dokument-Nr. 3751
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