wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 17.08.2006
244 C 19970/06 -

Kfz-Haftpflicht nur zuständig, wenn Unfallgefahr direkt vom Fahrzeug ausgeht

Schaden durch Garagentor muss von Privathaftpflicht getragen werden

Steht der Fahrzeuggebrauch in keinem inneren Zusammenhang zum Schadensereignis, ist die Privathaftpflichtversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung einstandspflichtig. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Klägerin dieses Rechtsstreits ist Eigentümerin und Halterin eines Pkws. Für diesen schloss sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Darüber hinaus besaß sie noch eine Privathaftpflichtversicherung bei der gleichen Versicherung, in der auch der Ehemann der Klägerin mitversichert war.

Dieser war eines Tages mit dem Fahrzeug der Klägerin auf dem Heimweg. Schon von weitem öffnete er mit dem Funkgerät das automatische Garagentor, lange bevor er die Garage einsehen konnte. Es kam wie es kommen musste - vor dem Garagentor hatte der Besucher eines Nachbarn seinen Roller abgestellt. Das sich öffnende Tor stieß gegen den Roller, dieser fiel um und wurde am Lack beschädigt. Darauf hin verlangte die Klägerin von der Privathaftpflichtversicherung, dass diese für den Schaden, den ihr Ehemann verursacht hatte, einstehen sollte. Diese verweigerte die Zahlung, da sie nicht der richtige Ansprechpartner sei. Der Ehemann habe den Roller beschädigt, als er mit dem Pkw unterwegs gewesen sei. Zweck des Öffnens des Garagentors sei die Einfahrt mit dem Pkw in die Garage gewesen. Es bestünde somit ein Zusammenhang zwischen dem Führen des Autos und dem Schaden. Damit sei ein Anspruch gegen die Privathaftpflichtversicherung nicht gegeben.

Die Ehefrau klagte darauf hin vor dem Amtsgericht München, das ihr Recht gab.

Zwar sei es richtig, dass im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Schäden nicht mitversichert sind, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden. Dabei müsse allerdings der Gebrauch des Fahrzeugs in einem "inneren Zusammenhang" zum Schadensfall stehen, d.h. bei dem Schadensereignis müssen sich die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Das sei hier nicht der Fall. Der Schaden sei hier entstanden, weil das Funkgerät ohne Sichtkontakt zur Garage bedient wurde. Dabei sei es völlig unerheblich, dass das Funkgerät aus einem Auto heraus benutzt wurde. Der Schaden wäre auch eingetreten, wäre das Funkgerät vom Inneren eines Hauses oder von einem unaufmerksamen Fußgänger in Betrieb genommen worden. Es genüge nicht der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs, sondern die Gefahr müsse vom Fahrzeug selber ausgehen.

Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom LG München I (Beschluss vom 5.1.07, AZ 13 S 18433/06) zurückgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München I vom 05.02.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_244-C-1997006_Kfz-Haftpflicht-nur-zustaendigwenn-Unfallgefahr-direkt-vom-Fahrzeug-ausgeht.news3751.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3751 Dokument-Nr. 3751

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.