wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 19.09.2007
242 C 4590/07 -

Stromversorger darf Stromversorgung bei Zahlungsrückstand nicht so einfach unterbrechen

Keine Stromabstellung erlaubt, wenn Kunde darlegt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt

Ist der Stromkunde mit seinen Zahlungen im Rückstand, darf trotzdem die Stromzufuhr nicht unterbrochen werden, wenn hinreichend Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der spätere Beklagte ist Mieter einer Wohnung, die von der Klägerin mit Strom versorgt wird. Allerdings hatte er die Wohnung bis zum Juli 2004 untervermietet. Ab August 2004 bewohnte er sie selbst.

Im März 2006 forderte das Stromunternehmen vom späteren Beklagten für den Zeitraum März 2003 bis Juli 2004 1900 Euro. Im Juli 2006 forderte es für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 644 Euro. Im Juli 2007 forderte es für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2007 209 Euro. Die künftigen monatlichen Vorauszahlungen wurden mit 16 Euro festgesetzt. Der spätere Beklagte zahlte bis Mitte Juni 2007 450 Euro an das Stromversorgungsunternehmen und überwies von da an 50 Euro monatlich. Gegen die erste Rechnung vom März 2006 wandte er sich allerdings. Schließlich sei die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht von ihm bewohnt gewesen.

Dem Stromversorgungsunternehmen waren diese Zahlungen zu wenig. Es wandte sich an das Amtsgericht München, um eine Berechtigung zum Einstellen der Stromversorgung zu erreichen.

Gericht weist Klage des Stromversorgers ab

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den Bezug von Strom bestimme sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung-Strom GVV) vom 7.11.06. Diese Verordnung finde auch Anwendung auf ältere Vertragsbeziehungen.

Ausreichende Aussicht auf Zahlung der ausstehenden Beträge

Gemäß § 19 Absatz 2 StromGVV sei der Grundversorger bei der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Kunden nicht berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen, wenn der Kunde darlege, dass ausreichend Aussicht bestehe, dass er seiner Verpflichtung nachkomme. Bei der Berechnung der rückständigen Forderung müssten zudem diejenigen nichttitulierten Forderungen außer Betracht bleiben, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet habe.

Daher sei die Jahresrechnung vom März 2006 nicht mit heran zu ziehen, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht selbst bewohnte. Ziehe man von der übrigbleibenden Forderung in Höhe von 853 Euro (644 Euro plus 209 Euro) die gezahlten 450 Euro ab, berücksichtige man darüber hinaus, dass die Vorauszahlungen jetzt nur noch 16 Euro betragen und dass der Beklagte 50 Euro monatlich bezahle, sei davon auszugehen, dass der Zahlungsrückstand innerhalb angemessener Zeit getilgt sein werde. Die Grundversorgung mit Strom dürfe daher nicht versagt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 11.02.2008

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_242-C-459007_Stromversorger-darf-Stromversorgung-bei-Zahlungsrueckstand-nicht-so-einfach-unterbrechen.news5572.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5572 Dokument-Nr. 5572

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.