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Wer wegen einer leeren Batterie im Herzschrittmacher operiert werden muss und deswegen eine Reise nicht antreten kann, kann nicht darauf hoffen, dass die Kosten der Reise die Reiserücktrittsversicherung übernimmt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Der Kläger, der schon lange an einem chronischen Vorhofflimmern des Herzens litt und deswegen einen Herzschrittmacher tragen musste, wollte im November 2004 für zwei Monate nach Fuerteventura fliegen. Dabei schloss er auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. Da die Batterie des Herzschrittmachers sich erschöpfte, musste dieser stationär kurz vor Reiseantritt ausgewechselt werden. Aufgrund dieser Operation stornierte der Kläger die geplante Reise und verlangte von der Versicherung die Zahlung der Stornokosten. Nach dem diese sich verweigerte zu bezahlen, klagte er vor dem Amtsgericht München. Dies wies jedoch seine Klage ab.
Eine unerwartet eingetretene schwere Erkrankung würde nicht vorliegen, nur eine solche sei aber versichert. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sein erster Herzschrittmacher nach sieben Jahren ausgewechselt werden musste. Der jetzt betroffene Herzschrittmacher sei vor 14 Jahren implantiert worden, so dass dem Kläger hätte klar sein müssen, dass die Batterie sich langsam erschöpft haben dürfte. Die dadurch notwendig gewordene Operation sei daher für ihn weder überraschend noch unerwartet gewesen.
Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Kläger wieder zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 20.11.2006
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Dokument-Nr. 3382
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