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Für ein bundesweites Stadionverbot reicht nicht jedes auffällige Verhalten aus, das als Argument für eine Gefährlichkeit verwendet werden kann. Jedoch kann der Verein ein bundesweites Stadionverbot verhängen aufgrund des eigenen Hausrechts und des Hausrechts der übrigen Vereine die sich gegenseitig zum Ausspruch eines solchen Verbots bevollmächtigt haben. Diese Befugnis unterliegt jedoch Beschränkungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein
Gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines Landfriedensbruchs eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist. Darin wird ihm vorgeworfen, zu den Anhängern des 1.FC Nürnberg gehört zu haben, die gewalttätige Übergriffe gegen Polizeibeamte begangen haben. Nach dem Stand der Ermittlungen kann die Tat nicht nachgewiesen werden.
Der Münchner Fußballverein wurde von der Polizei über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger informiert und verhängte am 17. Juli 2013 gegen den Kläger ein bundesweit wirksames
Der Kläger verlangte vom Verein die Aufhebung des bundesweiten Stadionverbotes. Da dieser das
Der Amtsrichter gab dem Kläger nun Recht. Grundsätzlich sei der Verein berechtigt, ein bundesweites
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das von dem Verein ausgesprochene
Das Gericht stellt fest, dass ein auffälliges Verhalten für die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn dieses Verhalten nur als Argument für eine nicht näher definierte Gefährlichkeit verwendet werden kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz garantiert ist, und das Gebot der Gleichbehandlung, das aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz folgt, lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich, das heißt ohne sachlichen Grund, vom Zutritt zu Stadien auszuschließen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 19126
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