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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein zwischenzeitliches Anerkenntnis der Verpflichtung zum Rückschnitt von Thujen in einem Garten eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.
Die verheiratete Klägerin des zugrunde liegenden Falls bewohnt ein Haus in München-Aubing, das an das vom ebenfalls verheirateten Beklagten bewohnte Grundstück grenzt. Am 29. September 2016 forderte der Anwalt der Klägerin den Beklagten schriftlich zu einem Rückschnitt der Thujen auf. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23. Oktober 2016 unter dem Betreff "Ihr Schreiben vom 29.09.2016". Darin heißt es u.a. wörtlich: "Wir werden die erforderlichen Maßnahmen im Frühjahr 2017 durchführen". Am 22. Juli 2017 schrieb der Beklagte dann aber, dass er nun die Einrede der
In einem von der Klägerin betriebenen Schlichtungsverfahren, welches eine notwendige Voraussetzung für eine beabsichtigte Klage ist, einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte die Thujen, mit Ausnahme der beiden mittleren, auf eine Höhe von zwei Meter zurück schneide und künftig auf dieser Höhe halte. Die Niederschrift wurde von dem beurkundenden Notar, nicht aber von den Parteien unterschrieben. Der Beklagte erklärte, sich an die getroffene Vereinbarung nicht halten zu wollen, da diese unstreitig nicht formwirksam zustande gekommen sei. Der Beklagte erhob zudem die Einrede der
Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der Thujenpflanzen aus Art. 47 AGBGB. Nach dieser Vorschrift könne der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück u.a. Sträucher oder Hecken, die über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. Gemäß § 52 AGBGB verjähre der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands nach fünf Jahren. Diese seien vorliegend noch nicht abgelaufen. Zwar beginne die
Vorliegend sei jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 23. Oktober 2016 ein
Schließlich sei unerheblich, inwieweit es bei einem Rückschnitt der Thujen zu einer Beschädigung der
Letztlich stehe auch § 39 Abs. 5 Ziffer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr bleibe es zunächst einmal allein die Aufgabe des Beklagten, seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin unter gleichzeitiger Einhaltung des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund begründe die Vorschrift in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis. An der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ändere die Vorschrift nichts.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26787
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