wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 14.03.2018
242 C 23969/17 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines Mietwagens aufgrund zu geringer Tiefgaragenhöhe

Übersehene Höhenbegrenzung beim vertraglich zugewiesenen Rückgabeort stellt einfachen Fahrlässigkeitsvorwurf dar

Ein Mietwagenkunde haftet nicht aus grober Fahrlässigkeit für einen am Wagen entstandenen Schaden, wenn die Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort zunächst unproblematisch ist, sich dann aber ohne klaren Hinweis im weiteren Verlauf kritisch verringert. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall mietete der Beklagte einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 m. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis.

Abgabeparkplätze der Klägerin in Tiefgarage

Bei der Anmietung wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass er das Fahrzeug bei der Station "München-Ost" abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die von der Klägerin unterhaltenen Stellplätze weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage, wobei sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so verjüngt, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.

Beklagter geht von einfacher Fahrlässigkeit aus

Am Rückgabetag fuhr der Beklagte mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an Leitungen, die an dieser Stelle unter die Decke gehängt sind, stecken, wobei das Fahrzeugdach eingedrückt wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.

Rückgabeplatz für ordnungsgemäße Abgabe des Fahrzeugs nicht geeignet

Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Bei der Abgrenzung war von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet sei, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr seien sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von ("der Klägerin") genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Kläger dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet habe, müsse er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtige man jedoch, dass der Beklagte - im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort - schlicht dem (...)-Schild gefolgt sei und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen habe, habe er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten müsse, so das Gericht in seinem Urteil.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_242-C-2396917_Kein-Anspruch-auf-Schadensersatz-bei-Beschaedigung-eines-Mietwagens-aufgrund-zu-geringer-Tiefgaragenhoehe~N26703

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26703 Dokument-Nr. 26703

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.