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Ein Mietwagenkunde haftet nicht aus grober Fahrlässigkeit für einen am Wagen entstandenen Schaden, wenn die Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort zunächst unproblematisch ist, sich dann aber ohne klaren Hinweis im weiteren Verlauf kritisch verringert. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall mietete der Beklagte einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 m. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis.
Bei der Anmietung wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass er das Fahrzeug bei der Station "München-Ost" abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer
Am Rückgabetag fuhr der Beklagte mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in die
Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Bei der Abgrenzung war von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 26703
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