wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 18.07.2007
242 C 16587/07 -

Motorengeräusche gehören zur Kreuzfahrt

Ehepaar hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung - Geräusche sind allenfalls Unannehmlichkeit

Ein Schiffsreisender muss die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche - auch bei erheblicher Lautstärke - hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Ehepaar buchte für den März 2007 bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Kreuzfahrt im Mittelmeer zum Preis von insgesamt 2280 Euro. Vereinbart war die Unterbringung in einer 2-Bett-Kabine außen mit Balkon der Kategorie 6/7. Während der Kreuzfahrt wurde das Ehepaar in einer Kabine der Kategorie 7 am Heck des Schiffes untergebracht.

Nach der Reise beschwerte sich das Ehepaar, dass es in ihrer Kabine unerträglich laut gewesen sei. Aus dem Maschinenraum des Schiffes seien während der Fahrt sehr laute Geräusche und starke Vibrationen in ihre Kabine gedrungen. Es habe mehr Lärm als in anderen Kabinen der gleichen Kategorie geherrscht. Auch der gebuchte Balkon habe wegen des Lärms und des dort vorhandenen Wassernebels, der infolge der am Heck des Schiffes besonders starken Schiffsschwankungen entstanden sei, nicht benutzt werden können. Diesel- und Küchengerüche seien in ihre Kabine gezogen. Sie verlangten daher eine Minderung von 40 Prozent und forderten 912 Euro von dem Kreuzfahrtunternehmen. Dieses weigerte sich zu zahlen. Die von den Klägern geschilderten Umstände seien allenfalls hinzunehmende Unannehmlichkeiten.

Motorengeräusche sind kein Reisemangel

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage des Ehepaares ab: Die von den Klägern geschilderten Umstände würden keinen Reisemangel darstellen, der zu einer Minderung berechtige. Die Beklagte habe die Kläger in einer Kabine mit Balkon der gebuchten Kategorie untergebracht und dadurch die geschuldete Leistung vertragsgemäß erbracht. Ein Schiffsreisender sei gehalten, die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche, auch bei erheblicher Lautstärke, hinzunehmen. Die Grenze zum Reisemangel werde erst überschritten, wenn auf Grund besonderer Umstände ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht werde. Derartige Umstände könnten zum Beispiel sein ein Schaden am Motor oder eine deutlich erhöhte Reisegeschwindigkeit, um einen durch Fehlplanung entstandenen Zeitverlust aufzuholen. Nur die Anknüpfung an solch objektiven Umständen ermögliche es, das Vorliegen eines Reisemangels rechtssicher festzustellen. Andernfalls müsste eine Beurteilung allein aufgrund des subjektiven Lärmempfindens des Reisenden erfolgen, ohne dass sich der Reiseveranstalter wegen der damit verbundenen Unvorhersehbarkeit darauf einstellen könne. Hier habe es unstreitig keinen Defekt an der Schiffsmaschine gegeben, der Antrieb erfolgte unter normalen Bedingungen und funktionierte einwandfrei.

Die gleichen Erwägungen rechtfertigen auch keine Minderung wegen der von den Klägern vorgetragenen Diesel - und Küchengerüche sowie wegen des durch die Schiffsschwankungen hervorgerufenen Wassernebels.

Die Annahme eines Reisemangels werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Geräuschekulisse in anderen Kabinen der Kategorie 6/7, insbesondere in denen, die sich an der Längsseite des Schiffes befanden, geringer war. Dem Reiseveranstalter komme bei der Vergabe der Kategorien ein gewisser Ermessensspielraum zu, auch wenn sich die Kategorisierung unmittelbar im Preis niederschlage. Da bei der Einordnung aber eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen sei, sei es nicht zu beanstanden, verschiedene Kabinen der gleichen Kategorie zuzuordnen, auch wenn sie sich hinsichtlich einzelner Kategorien voneinander unterscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2008
Quelle: ra-online, AG München (pm)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_242-C-1658707_Motorengeraeusche-gehoeren-zur-Kreuzfahrt~N5808

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5808 Dokument-Nr. 5808

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.