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Das Nichterscheinen am Flughafen führt nicht zu einem konkludenten Rücktritt vor Reisebeginn. Zwar kann ein Rücktritt auch konkludent erklärt werden. Jedenfalls muss aber eine Willenserklärung des Reisenden, gerichtet auf Beendigung des Reisevertrags vorliegen. Ein Nichterscheinen am Abflugort kann hingegen vielfältige Ursachen haben. Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich daher auch nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht zwangsläufig schließen, dass der Reisende kein Interesse mehr an der Reise hat, wenn er die Reise nicht rechtzeitig antritt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Klägerin schloss mit dem beklagten Reiseveranstalter am 13.06.2021 einen Pauschalreisevertrag über eine Reise nach Palma de Mallorca vom 23.07.2021 bis 27.07.2021 zu einem Gesamtreisepreis von 1.114,00 Euro, einschließlich Flügen, Unterbringung und All-inklusiv-Leistungen. Der Reisepreis wurde von der Klägerin mehrere Wochen vor geplantem Antritt der Reise in voller Höhe an die Beklagte entrichtet. Die Reise sollte am 23.07.2021 mit Abflug um 17.50 Uhr beginnen. Aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entschied sich die Klägerin, die Reise nicht anzutreten. Sie erschien nicht am
Der beklagte Reiseveranstalter stellte der Klägerin daraufhin 85 % des Reisepreises, d.h. 946,90 Euro als Stornogebühr in Rechnung. Diese wurde in der Folge aus Kulanz nochmals auf 543,47 Euro reduziert. Die Klägerin ging davon aus, dass sie durch ihr Nichterscheinen wirksam den
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Die nach dem Gesetz erforderliche Rücktrittserklärung vor Reisebeginn trat nicht ein. Zugang der ausdrücklichen Rücktrittserklärung bei der Beklagten per Mail war um 17.54 Uhr, also vier Minuten nach Reisebeginn. Das alleinige Nichterscheinen am
Das alleinige Nichterscheinen am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34278
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