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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass kein pauschaler Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der an einem Rettungseinsatz beteiligten Personen besteht.
Im Dezember 2015 kam es beim Kläger des zugrunde liegenden Falls zu einem Einsatz des Rettungsdienstes. Die Tochter des Klägers hatte die Rettungsleitstelle in Fürstenfeldbruck verständigt, und berichtet, dass ihr Vater unter einer akuten Psychose leiden würde. Als die Rettungskräfte vor Ort eintrafen, saß der Kläger auf dem Boden. Die Rettungskräfte versuchten zunächst, Kontakt zu ihm herzustellen, dies war jedoch erfolglos. Als der Kläger auf einen der Sanitäter losgehen wollte, brachten ihn die anderen Einsatzkräfte zu Boden. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger von den anwesenden Rettungskräften fixiert und es wurde ihm ein Betäubungsmittel zunächst in die Nase mittels eines Inhalators verabreicht und sodann über einen Zugang im Bereich des Fußes intravenös gespritzt. Anschließend wurde der Kläger in eine psychiatrische Klinik verbracht hat. Am Einsatz beteiligt waren zwei Rettungskräfte aus Fürstenfeldbruck, ein Rettungssanitäter aus Landsberg sowie ein Notarzt. Die Rettungskräfte sind mit Ausnahme des Notarztes bei dem beklagten Rettungsdienst angestellt.
Der Kläger erhob Klage gegen den Rettungsdienst vor dem Amtsgericht München. Er behauptete, dass der Notarzt und die Sanitäter sich besprochen hätten, nachdem er auf sie nicht reagiert habe. Dabei sei geäußert worden, dass man den Kläger "abschießen" müsse. In der Folge sei der Kläger ohne Grund fixiert worden und ihm sei eine Überdosis Midazolam und Haldol gespritzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger weder fremdgefährdend noch selbstgefährdend verhalten. Die Aussage, dass man ihn abschießen werde, habe er als höchst beängstigend und darüber hinaus ehrverletzend empfunden. Er habe Todesängste ausgestanden. Der Kläger verlangte Rettungsdienst
Der Rettungsdienst behauptet, der Kläger hätte ohne Grund einen Mitarbeiter aus Fürstenfeldbruck angegriffen und gegen ein Regal geworfen. Aufgrund des massiven körperlichen Angriffs sei der Kläger sediert worden. Der Kläger sei aufgrund seiner schweren psychotischen Krise nicht in der Lage gewesen, von dem Geschehen um sich herum etwas mitzubekommen. Der Rettungsdienst verweigerte dem Kläger die begehrte
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Benennung der am Einsatz beteiligten Personen. Ein Anspruch auf Herausgabe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24002
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