wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2010
233 C 7650/10 -

Mit privatem Stempel versehene Geldscheine zur Rückzahlung eines Darlehens nicht geeignet

Scheine werden als gesetzliches Zahlungsmittel mitunter nicht akzeptiert

Die Geldschuld ist eine Wertverschaffungsschuld, keine Sachschuld. Scheine mit einem privaten Stempelaufdruck werden oft nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Sie sind daher zur Rückzahlung eines Darlehens nicht geeignet. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der spätere Kläger gab der späteren Beklagten einen Kredit von 650 Euro. Als der Termin zur Rückzahlung anstand, gab sie ihm einen Umschlag mit dreizehn 50-Euro-Scheinen.

Kläger verlangt unbeschädigtes Geld von der Darlehensschuldnerin

Der Kläger zählte zwar die Scheine, sah sie sich allerdings nicht genauer an. Erst später merkte er, dass alle Scheine mit einem Stempelaufdruck versehen waren, durch den aufgefordert wurde, zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere kein Fleisch zu essen. Weil er befürchtete, dass diese Scheine nicht überall als Zahlungsmittel akzeptiert werden, wollte er unbeschädigtes Geld von der Darlehensschuldnerin. Diese war der Ansicht, dass sie ihre Schuld beglichen habe. Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine.

Kläger kann Umtausch der Geldscheine bei der Bundesbank nicht zugemutet werden

Die Sache kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab dem Gläubiger Recht. Die Geldschuld sei eine Wertverschaffungsschuld, keine Sachschuld. Der Schuldner habe dem Gläubiger die Vermögensmacht an 650 Euro zu verschaffen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte durch Übergabe der mit dem Stempelaufdruck versehenen Scheine nicht erfüllt. Diese Scheine würden im Zahlungsverkehr oftmals tatsächlich nicht akzeptiert. Es könne dem Kläger auch nicht zugemutet werden, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen.

Geldscheine zur Rückzahlung des Darlehens nicht geeignet

Geldscheine, welche erst umgetauscht werden müssen, um als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert zu werden, seien zur Rückzahlung des Darlehens nicht geeignet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_233-C-765010_Mit-privatem-Stempel-versehene-Geldscheine-zur-Rueckzahlung-eines-Darlehens-nicht-geeignet~N11369

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11369 Dokument-Nr. 11369

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.