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Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Straubing buchte am 5. Dezember 2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann für den Zeitraum 7. bis 17. Juni 2014 mit einem Schiff von Paris in die Normandie und durch das Loiretal zum Preis von 5.736 Euro. Am 30. April 2014 beantragte sie bei der nunmehr beklagten Reiseversicherung in München den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30. April 2014 auf den 1. Mai 2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 7. Mai 2014 an. Sie wusste nicht, dass der Ehemann verstorben ist. Die Klägerin stornierte die Reise am 20. Mai 2014. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangt die Klägerin von der Reiseversicherung ersetzt. Die Beklagte verweigerte den Ersatz dieser Kosten. Die Witwe erhob daraufhin Klage.
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und verneinte eine Zahlungspflicht der Reiserücktrittsversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den
Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22300
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