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Amtsgericht München, Urteil vom 11.07.2013
223 C 9261/13 -

Bank darf Bearbeitungsentgelt für Ratendarlehen erheben

Bearbeitungsentgelt als unverkennbarer Teil des Gesamtpreises stellt keine allgemeine Geschäftsbedingung dar und unterliegt keiner Kontrolle durch das Gericht

Im Rahmen der Privatautonomie steht es einer Bank frei, ein Ratendarlehen gegen ein Bearbeitungsentgelt zu überlassen. Ist dieses unverkennbar Teil des Gesamtpreises, handelt es sich um keine allgemeine Geschäftsbedingung und unterliegt somit auch nicht der Kontrolle durch das Gericht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren schloss ein Ehepaar Ende März 2012 bei einer Münchner Bank einen Ratenkreditvertrag zur Finanzierung eines Reisemobils. Die Darlehenssumme betrug 44.910 Euro. Die beiden zahlten ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2245,50 Euro. Dieses wurde im Kreditvertrag auch als solches bezeichnet und auf Seite 1 des Vertrages auch gesondert (neben dem Nettodarlehensbetrag und den Zinsen) als solches ausgewiesen.

Darlehensnehmer halten Bearbeitungsentgelt im Nachhinein für eine unangemessene Benachteiligung

Später forderten die Darlehensnehmer diese Summe von der Bank zurück. Das Bearbeitungsentgelt benachteilige sie unangemessen, weil eine echte Gegenleistung dafür von der Bank nicht erbracht würde. Es sei eine allgemeine Geschäftsbedingung und unterliege daher der Kontrolle des Gerichts nach § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bank sieht in Bearbeitungsentgelt Preiskomponente

Die Bank weigerte sich zu zahlen. Bei dem Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine Preiskomponente und sei damit der Inhaltskontrolle entzogen.

Ehepaar hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München, vor dem das Ehepaar Klage erhob, wies diese ab. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht. Das Entgelt sei im Vertrag wirksam vereinbart worden.

Bearbeitungsentgelt stellt keine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern abschließende Bestimmung des Preises dar

Im Rahmen der Privatautonomie stehe es der Bank frei, den Darlehensnehmern das Angebot zu unterbreiten, ihnen gegen Zinsen und ein Bearbeitungsentgelt ein Darlehen zu überlassen. Hierbei stelle das Bearbeitungsentgelt in der Form, wie es von der Bank im konkreten Fall geregelt worden sei, keine allgemeine Geschäftsbedingung dar, sondern eine abschließende Bestimmung des Preises. Das Bearbeitungsentgelt sei auf Seite 1 des Vertrages deutlich als ein solches genannt, es sei als laufzeitunabhängiges Teilentgelt für die Kreditgewährung bezeichnet und bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden.

Darlehensnehmer hätten über Preis verhandeln können

Den Darlehensnehmern habe es freigestanden, über diesen Preis zu verhandeln, ihn abzulehnen oder anzunehmen. Da sie ihn unverändert annahmen, schuldeten sie ihn und haben ihn auch zu Recht bezahlt. Kontrollmaßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts sei nicht § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern nur die Frage, ob ein Wucher vorliege. Dies sei hier aber nicht der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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