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Entspricht die Bandbreite eines DSL-Anschlusses dauerhaft nur 30 % der vertraglich vereinbarten, so steht dem DSL-Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Soweit sich in den AGB die Formulierung "bis zu 18 Mbit/s" findet, rechtfertigt dies keine dauerhafte Leistungsminderung von 70 %. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall schuldete ein Telekommunikationsunternehmen hinsichtlich eines DSL-Anschlusses eine maximale
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des DSL-Kunden. Diesem habe unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Soweit sich das Telekommunikationsunternehmen auf die AGB-Formulierung "bis zu" stützte, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Ein DSL-Kunde müsse bei einer vereinbarten
Nach Ansicht des Amtsgerichts bedeute dies jedoch nicht, dass stets eine Leistung von 18 Mbit/s geschuldet ist. Es sei aber zumindest eine zeitweise Leistung im wenigstens zweistelligen Bereich zu fordern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2015
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/MMR 2015, 144/rb)
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Dokument-Nr. 20775
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