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Im Streit um den Umfang des gebuchten Hochzeitspakets wies das Amtsgericht München die Klage auf Zahlung von 1.399,95 Euro ab.
Der Kläger aus Sachsen-Anhalt hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten für Juni 2022 eine einwöchige Kreuzfahrt gebucht. Zusätzlich buchte der Kläger bei der Beklagten für 889 EUR das
Das Amtsgericht München wies die Klage als unbegründet ab. Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB [liegen] nicht vor. Dieser setzt voraus, dass die Beklagte durch die Leistung des Klägers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben muss. Analoge oder digitale Abzüge von Fotos sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht in dem
Zudem wird in der Email der Beklagten vom 4.2.2022, deren Zugang der Kläger nicht substantiiert bestritten hat und die der Kläger sogar selbst nochmal vorlegt, explizit erläutert, dass ein einstündiger Fotoservice enthalten ist. Von Abzügen, etc. ist auch hier nicht die Rede. Auch die Ausführungen des Klägers, dass die angeführte Ausschreibung als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB einzuordnen ist, gehen fehl. Es muss sich dabei um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, wobei dies nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Dies ist bei der vorliegenden Beschreibung nicht der Fall. Eine Inkludierung nur des Photographen an sich ist nicht ungewöhnlich, da bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufig Fotografen für besondere Anlässe wie Hochzeiten, etc. beauftragt werden und Abzüge im Nachhinein, digital oder in Papierform extra zu vergüten sind. Das Urteil ist rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33393
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