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Ein mehrfaches unvernünftiges Hinwegsetzen über den fundierten Rat eines Anwalts ist geeignet, die Vertrauensbasis eines Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern. Der Anwalt ist dann zur Kündigung des Anwaltsvertrags berechtigt und kann sein Honorar verlangen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der spätere Beklagte beauftragte im Dezember 2006 einen Anwalt mit seiner Vertretung in einem Verfahren vor dem Landgericht München I. Einige Zeit später teilte er dem Anwalt in einem Schreiben mit, dass er die Prozessakte durchgearbeitet und einen Schriftsatz entworfen habe, der gleichlautend und ungekürzt von diesem bei Gericht eingereicht werden solle. In diesem Schriftsatz unterstellte der spätere Beklagte seinem damaligen Prozessgegner Prozessbetrug. Der Anwalt teilte seinem Mandanten mit, dass er den Schriftsatzentwurf nicht übernehmen könne, da sich dieser dadurch dem Verdacht der üblen Nachrede und des unwahren Sachverhalts aussetze. Gemeinsam mit seinem Mandanten nahm der Anwalt dann einen Termin vor dem Landgericht München I wahr. Dort stellte sich heraus, dass der Mandant den Schriftsatzentwurf doch eingereicht hatte. Darüber hinaus lehnte der Mandant in der Verhandlung den zuständigen Richter des Landgerichts München I wegen Befangenheit ab, ohne dies vorher mit seinem Anwalt abzusprechen. Der Prozess wurde ausgesetzt. Darauf teilte der Anwalt nach Ende dieses Verhandlungstages dem Mandanten mit, dass er ihn nicht weiter vertreten werde. Er rechnete die Gebühren für die Wahrneh-mung des Gerichtstermins ab und erstellte eine Rechnung über 751 Euro. Der Mandant weigerte sich jedoch zu zahlen. Der Anwalt habe das Mandat zur Unzeit niedergelegt und habe daher keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars.
Der Anwalt erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München und bekam Recht:
Zwischen den Parteien habe ein Anwaltsvertrag bestanden, der rechtlich als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, dem ein Dienstvertrag zu Grunde liege, einzuordnen sei, so die erkennende Richterin. Dabei stelle die von einem Anwalt übernommene Tätigkeit, da sie auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhe, eine Dienstleistung höherer Art dar im Sinne des § 627 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei einem solchen Vertragsverhältnis sei eine Kündigung für beide Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit möglich, sofern sie nicht zur Unzeit geschehe, dem Vertragspartner also die Möglichkeit gebe, sich anderweitig rechtzeitig umzusehen. Eine Kündigung zur Unzeit sei nicht erfolgt. Der Kläger habe den Termin vor dem Landgericht München wahrgenommen und trotz bereits vorher bestehender Meinungsverschiedenheiten erst nach dem Termin niedergelegt. Fristversäumnisse hätten nicht gedroht. Da das Verfahren ausgesetzt wurde, habe genügend Zeit bestanden für den Mandanten, sich einen anderen Anwalt zu suchen.
Das mehrfache unvernünftige Hinwegsetzen über den fundierten Rat des Anwalts sei auch geeignet, die Vertrauensbasis des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern. Der Beklagte habe ohne dessen Wissen und entgegen des Rats des Anwalts den Schriftsatz bei Gericht eingereicht und ohne Rücksprache mit diesem in der Verhandlung die Ablehnung des Richters aus willkürlichen Gründen beantragt, Der Anwalt habe daher einen Anspruch auf Bezahlung des Anwaltshonorars.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 17.11.2008
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