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Eine unangemessen hohe Vergütungsvereinbarung kann vom Gericht auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn der Rechtsanwalt nicht darlegen kann, dass ganz ungewöhnliche Umstände die Vergütung gerechtfertigt erscheinen lassen. Wird eine Vergütung vereinbart, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beinhaltet, spricht eine Vermutung für die Unangemessenheit. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall begab sich der spätere Kläger Anfang Januar 2008 zu einem Anwalt. Er wollte, dass dieser einen Freund verteidigte. Wie telefonisch vorher so besprochen, hatte er 3.000,- Euro bei sich. Diese gab er dem Anwalt und unterschrieb eine
Ein paar Tage später bestellte sich der Anwalt in dem Ermittlungsverfahren gegen den Bekannten, der zu diesem Zeitpunkt auch schon durch einen Pflichtverteidiger vertreten wurde. Er fuhr in die 191 Kilometer entfernte Justizvollzugsanstalt, um das weiter Vorgehen zu besprechen. Dafür brauchte er insgesamt 6 Stunden. Zuvor hatte er nach einer telefonischen Vorbesprechung von 20 Minuten einen Besuchsschein für zwei Bekannte des Mandanten beantragt. Er nahm Akteneinsicht, für die er 2 Stunden benötigte und teilte den Inhalt schriftlich dem Mandanten mit. Ende Februar 2008 beantragte er 2 Dauerbesuchsscheine, was mit 15 Minuten zu Buche schlug. Er beantwortete Fragen der Polizei und 3 Schreiben seines Mandanten. Abschließend beantragte er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung, wofür er 1,5 Stunden benötigte. Mitte März wurde das Mandatsverhältnis aufgelöst.
Der Freund des Mandanten verlangte jetzt das Geld zurück. Die Höhe des Vorschusses sei unangemessen hoch, außerdem sei die Vereinbarung sittenwidrig. Der Anwalt wollte jedoch nicht zahlen. Die Zahlung der 3.000,- Euro sei völlig freiwillig erfolgt. Außerdem rechtfertige der Fall auch diese Höhe.
Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Auftraggeber jedoch in großem Umfang Recht:
Zwar sei die
Werde eine
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vermutung bestünden nicht. Die Berufs- und Vertragsfreiheit gelte nicht uneingeschränkt. Der Schutz der Rechtssuchenden vor einer Übervorteilung und die Wahrung des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft rechtfertigen diese Beschränkung, zumal die Vermutung vom Beklagten widerlegt werden könne. Dies habe der Beklagte allerdings nicht vermocht. Ganz ungewöhnliche, gerade zu extreme Umstände, die die Vereinbarung als angemessen erscheinen lasse, habe er nicht darlegen können. Daher sei das Honorar auf den angemessenen Betrag herunterzusetzen. Dieser betrage 768,15 Euro. 2231,85 Euro habe der Anwalt zurückzuzahlen.
Nach § 3 a des Gesetzes über die
Ist eine vereinbarte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2010
Quelle: ra-online, Amtgericht München
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Dokument-Nr. 9792
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