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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass in der Unterzeichnung eines mit "Schadensaufnahme" überschriebenen Formulars in der Regel kein Gutachtensauftrag liegt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Sachverständigenbüro aus München, das den Münchener Halter eines Pkw auf Zahlung der Kosten für ein Sachverständigengutachten verklagt. Die Ehefrau des Beklagten erschien am 18. März 2014 in einem Autohaus in München. Ihre Absicht war es, sich hinsichtlich einer etwaigen Reparatur des Pkw, der formal auf den Beklagten zugelassen war, zu erkundigen. Bei dem Schaden handelt es sich um einen Parkunfall. In dem Autohaus füllte die Frau ein Formblatt "Schadensaufnahme" aus. Am unteren Rand des Formulars war in ganz kleiner Schrift der Hinweis angebracht: "Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens ...". Die Klägerin erstattete noch am gleichen Tag das
Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dafür, dass ein mündlicher Auftrag erteilt wurde, sei das Sachverständigenbüro beweisfällig geblieben. Ein schriftlicher Gutachtensauftrag könne nicht in dem mit "Schadensaufnahme" überschriebenen Formular gesehen werden. Zum einen, so das Gericht, sei hier bereits die Überschrift irreführend, sodass ein objektiver Empfänger nicht von einem Gutachtensauftrag ausgehen dürfe. Zum anderen spräche das Ausstreichen des Wortes "Rechnung an" dafür, dass eben keine entgeltliche Leistung erbracht werden sollte. Der Umstand, dass unten im Kleingedruckten erläutert sei, dass mit der Unterschrift eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25046
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