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Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates ist vor Gericht unbeachtlich, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens führt einen Betrieb für Wildspezialitäten in Niederbayern. Die Beklagte ist ein Gasthausbetreiber im südlichen Landkreis von München. Am 10. November 2013 telefonierte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Gaststätte und versandte einen Tag später eine Auftragsbestätigung per
Der Kläger ist der Meinung, dass er sich mit dem Mitarbeiter der Gaststätte bei dem Telefonat am 10. November 2013 handelseinig war. Das Telefonat hat auch eine Angestellte des Wildlieferanten heimlich mitgehört. Sie kann bestätigen, dass man sich handelseinig geworden war. Der Wildlieferant ist der Meinung, dass jedenfalls mit der
Die Richterin des Amtsgerichts München gab nun dem Gaststättenbetreiber Recht und wies die Klage ab. Der Kläger konnte gegenüber dem Gericht nicht nachweisen, dass er sich bei dem Telefonat am 10. November 2013 mit dem Mitarbeiter der Gaststätte über den Kauf einig geworden ist. Der Mitarbeiter der Gaststätte bestreitet, dass er über das Fleisch bei dem Telefonat einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Die Angestellte des klägerischen Wildlieferanten, die das Telefonat heimlich mitgehört hat, bestätigt zwar die Aussage des Klägers. Ihre Aussage darf jedoch von dem Gericht nicht verwertet werden und ist somit unbeachtlich. Das heimliche Mithören des Telefonats verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters der Gaststätte, stellt das Gericht fest. Das Mithören sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, da damit der alleinige Zweck verfolgt wurde, ein Beweismittel zu bekommen. Das Mithören eines Telefonats wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch höherrangige Interessen gewahrt werden sollen.
Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass auch durch das Schweigen auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18755
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