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Aus der Bezeichnung eines Mobilfunkvertrags "mit Handy" folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden, nicht dass laufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist. Dies hat das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall übernahm der Kläger im Jahr 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge. Diese hatte die Verträge im Jahr 2004 mit dem beklagten Mobilfunkunternehmen geschlossen. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils "mit Handy". Bei Vertragsschluss war der Lebensgefährtin jeweils ein neues
Der Kläger meint, aufgrund der Tarifbezeichnung "mit Handy" und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse der Verbraucher davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf
Die Telefonfirma lehnt dies ab. Darauf erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München auf
Der Kläger kann nicht aufgrund der Verträge von der Telefonfirma neue Geräte verlangen. Es ist allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt sondern "subventioniert" ist und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert wird. Diese ist bei den streitgegenständlichen Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen.
Der Kunde verpflichtet sich - wie hier - gleichsam als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit. Dies bedeutet jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres in Wegfall gerät, noch, dass sich bei unterbliebener Kündigung oder "automatischer Verlängerung" des Vertrages ein Anspruch auf
Der Kläger bekommt die gezahlten Gebühren nicht zurück. Er hätte mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Telefonanbieters in Anspruch nehmen können. Auch eine Rückzahlung der Handyaufschläge wurde dem Kläger nicht zugesprochen, da es sich um eine Preisvereinbarung handelt, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regelt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2016
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 23252
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