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Amtsgericht München, Urteil vom 28.04.2010
213 C 214/10 -

AG München zum Schadensersatzanspruch für zugesicherte jedoch nicht gelieferte WM-Karten als Nebenleistung für Sparplan

Als Verkehrswert für Schadensersatzanspruch ist Wert eines Tickets der niedrigsten Kategorie anzusetzen

Wurde als Nebenleistung eines Sparplanes die Lieferung zweier Karten für das Vorrundenspiel der deutschen Nationalmannschaft oder für das Achtel-, Viertel- bzw. Halbfinale bei der WM 2006 vereinbart und konnte dies nicht eingehalten werden, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Als Verkehrswert ist allerdings der Wert einer Karte der niedrigsten Kategorie anzusetzen. Der Erwerb eines höherwertigen Tickets stellt lediglich eine Chance dar. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall schloss ein Fußballfan im Juli 2002 bei einer Bank einen Sparplan ab. Die Bank garantierte damals im Hinblick auf die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland, dass diejenigen Sparer, die diesen Sparplan abschließen, in den Genuss eines „WM-Paketes“ kommen würden. Dieses Paket sollte zwei Karten für ein Vorrundenspiel der deutschen Nationalmannschaft oder zwei Karten für das Achtel-, Viertel- oder Halbfinale, das offizielle WM-Trikot, die WM-Fahne, den WM-Schal und den WM-Ball enthalten. Die Verteilung der Karten (auch der unterschiedlichen Kategorien) sollte durch Los erfolgen. Die Teilnehmer an dem Sparplan hätten dann über eine Online-Tauschbörse die Möglichkeit gehabt, die Karten untereinander auszutauschen. Voraussetzung für die Teilnahme war, dass die Kunden mindestens 1.800 Euro bis zum 31. Dezember 2005 ansparten, was der Fußballfan auch tat. Für das Fanartikelpaket sollten nach den Bedingungen 300 Euro abgezogen werden, die restliche Ansparsumme stand zur freien Verfügung.

Bank kann Vereinbarung nicht einhalten

Im Jahr 2006 hatte die Bank allerdings Schwierigkeiten, das vereinbarte zu besorgen. Sie bot dem Kunden stattdessen eine sofortige Gutschrift über 500 Euro oder eine Tradinggebührengutschrift über 1.000 Euro. Dies lehnte der Kunde allerdings ab. Auch weitere Kulanzangebote lehnte der Kunde ab. Schließlich konnte die Bank die Fanartikel besorgen, an Karten kam sie nicht.

Kunde verlangt Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro

Die Fanartikel wollte der Kunde nun aber nicht mehr. Diese hätte er beim Spiel benutzen wollen. Vor dem Fernseher wären sie sinnlos. Er forderte stattdessen Zahlung von 1.000 Euro. Dies sei der Wert der Karten.

Bank zeigt Bereitschaft zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 35 Euro pro Ticket

Dies hielt nunmehr die Bank für überzogen. Als Schadenersatz könnten allenfalls 35 Euro pro Ticket verlangt werden, da keine Verpflichtung für eine höhere Kategorie als die billigste erfolgt sei. Die Ticketpreise auf dem Schwarzmarkt seien nicht maßgeblich. Gegen die 70 Euro rechnete die Bank mit den noch ausstehenden 300 Euro für das Fanartikelpaket auf.

Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für höherwertige Tickets besteht nicht

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage des Kunden auf 1.000 Euro ab. Zwar schulde die Bank grundsätzlich Schadenersatz, da sie die zugesicherten Tickets nicht liefern konnte. Als Verkehrswert sei allerdings der Wert einer Karte der niedrigsten Kategorie anzusetzen, da davon auszugehen sei, dass ursprünglich Karten um 35 Euro geschuldet waren. Ein Anspruch auf höherwertige Karten habe nicht bestanden. Die bloße Möglichkeit, anstatt der Karten für das Vorrundenspiel Karten für das Achtel-, Viertel- oder Halbfinale per Los zu bekommen, stelle lediglich eine Chance dar. Ein den Wert steigerndes emotionales Interesse an den Karten sei bei der Bemessung außer Acht zu lassen.

Kunde schuldet Bank laut Vereinbarung 300 Euro für Fanpaket

Die dem Kunden an sich zustehenden 70 Euro seien durch Aufrechnung erloschen. Er schulde nach der Vereinbarung 300 Euro für das Fanpaket, das er auch erhalten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 10677 Dokument-Nr. 10677

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