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Der Vergütungsanspruch eines Arztes wird erst mit Erteilung einer Gebührenrechnung nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung fällig. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall befand sich ein Mann von Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher urologischer Behandlung. Über diese Behandlungen wurden ihm zwei Rechnungen ausgestellt. Eine datierte vom Dezember 2006 und lautete auf 1500 Euro. Die andere wurde im Dezember 2007 erstellt. Der Forderungsbetrag betrug 800 Euro. Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht. Schließlich seien, so seine Meinung, die Forderungen des Arztes verjährt. Das sah dieser nicht so und beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Patient sofort Widerspruch einlegte.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab dem
Abzustellen sei daher auf die Daten der Rechnungen (Dezember 2006 und Dezember 2007). Durch die Einreichung des Mahnbescheidsantrages im Dezember 2009 sei die
Eine Verwirkung der Forderung komme auch nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf alleine sei nicht ausreichend, eine solche anzunehmen. Hinzutreten müssten weitere Umstände. Solche, insbesondere ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde, seien nicht vorgetragen.
Grundsätzlich ist die Erteilung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11291
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