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Amtsgericht München, Urteil vom 19.09.2007
212 C 15876/07 -

Zum Baurechtsausschluss bei einer Rechtschutzversicherung

Nutzungsänderung ohne bauliche Maßname unterfällt nicht dem Baurechtsausschluss

Ist nur eine Nutzungsänderung (hier von einer Wohnung in einen Bordellbetrieb) genehmigungspflichtig, nicht aber die unabhängig davon durchgeführten Sanierungsmaßnahmen an der Wohnung, muss eine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits zwischen Eigentümer der Wohnung und potentiellen Bordellbetreiber bezahlen und kann sich nicht auf den sogenannten Baurechtsausschluss berufen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die späteren Kläger sind Eigentümer eines Hauses in Stuttgart, das vor einiger Zeit zur Renovierung anstand. Diese Renovierungsarbeiten mussten seitens der Baubehörde nicht genehmigt werden. In dem Haus befanden sich auch zwei Wohnungen, für die sich jemand als Mieter interessierte, der in diesen Wohnungen ein Bordell betreiben wollte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Sanierungsarbeiten in einer der beiden Wohnungen noch nicht fertig gestellt. Der Mietinteressent zahlte 8000 Euro an die Kläger als Vorschuss auf Miete und Kaution und vereinbarte mit diesen folgendes:

"Das Geld, 8000 Euro, ist für den Umbau einer Wohnung gedacht. In dieser Wohnung soll ein Bordellbetrieb betrieben werden. Für diesen Betrieb eines Bordells liegt noch keine Genehmigung vor, sollte diese durch die Behörde nicht innerhalb einer Woche erteilt werden, ist das erhaltene Geld sofort innerhalb 30 Tagen zurückzuzahlen."

Mietinteressant verlangt Vorauszahlungen zurück - Rechtsschutzversicherung verweigert Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten

Die Baubehörde genehmigte die Nutzungsänderung nicht. Deshalb klagte der Mietinteressent gegen die Kläger auf Rückzahlung der Kaution. Die den Klägern dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten wollten diese nun von ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet haben. Diese weigerte sich zu bezahlen. Da es sich bei der Klage um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung gehandelt habe, komme der sogenannte "Baurechtsausschluss" zur Anwendung. Auf Grund dieses in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Haftungsausschlusses brauche sie nicht zu leisten.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor dem die Kläger die Kosten in Höhe von 4782,18 Euro geltend machten, gab diesem Recht:

Nutzungsänderung ohne bauliche Maßname unterfällt nicht dem Baurechtsausschluss

Der Haftungsausschluss greife hier nicht. Zwar seien nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen Streitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen, die im ursächlichen Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen. Derartige Streitigkeiten beinhalteten ein unabsehbares Kostenrisiko für die Versicherung und könnten daher auch ausgeschlossen werden. Eine Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahme falle aber nicht unter diese Vorschrift, da in diesen Fällen kein solches Kostenrisiko im Raum stünde. Eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme liege hier jedoch nicht vor. Die Sanierungsmaßnahmen selbst seien nicht genehmigungspflichtig gewesen, genehmigungspflichtig sei lediglich die Umnutzung zum Bordell. Die Sanierungsarbeiten seien unabhängig und teilweise sogar vor der Vereinbarung mit dem Mietinteressenten geplant und durchgeführt worden, lediglich die Fertigstellung eines kleinen Restes sollte durch den Zuschuss des Mietinteressenten finanziert werden. Die Sanierungsarbeiten seien gerade nicht im Hinblick auf eine Nutzungsänderung erfolgt, sondern wären von den Klägern sowieso durchgeführt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 28.04.2008

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