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Erde gehört zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Deshalb verliert derjenige, der Erde auf einem Grundstück verteilt, sein Eigentum daran. Ersatzansprüche bestehen dann allenfalls gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks, nicht gegenüber dem Verpächter. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Die späteren Kläger sowie die spätere Beklagte bewirtschafteten bis Juni 2006 ein der Landeshauptstadt München gehörendes
Die Kläger wollten nun von der Beklagten Schadensersatz, weil sie vor den Grabungsarbeiten nicht die gesamte, von ihnen auf das
Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Herausgabe der
Auch wenn man davon ausgehe, dass zwischen den Klägern und der Beklagten ein Unterpachtvertrag geschlossen wurde, bestünden gegenüber der Beklagten keine Ersatzansprüche. Zwar habe ein Pächter einen Anspruch auf Duldung der Wegnahme von eingebrachten Einrichtungen und zwar unabhängig davon, ob es sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handele. Bei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 21.04.2008
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Dokument-Nr. 5945
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