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Wenn eine Digitalkamera bei winterlichen Temperaturen gelegentlich Fehlbilder macht oder gelegentlich bei sehr niedrigen Temperaturen pfeift, summt oder vibriert, so stellt dies bei einer normalen Digitalkamera keinen Sachmangel dar. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Das Amtsgericht München hat die Klage eines Münchners gegen einen Fotofachhandel nahe Osnabrück auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Digitalkamera wegen Sachmangels abgewiesen.
Die Beklagte betreibt u.a. einen Internethandel mit Fotoapparaten. Der Kläger bestellte bei ihr eine Digitalkamera mit Objektiv für 1.799,00 Euro. Die Ware wurde am 25.07.2016 geliefert. Der Kläger behauptet, dass bei niedrigen Temperaturen nach Antippen des Auslöseknopfes ein Pfeifen ertöne und das Objekt vibriere, begleitet von einem Wackeln in Sucher und Display. Die Probleme würden nur dann nicht auftreten, wenn der Bildstabilisator deaktiviert sei. Er habe die
Das Gericht hatte zunächst nach Vorschlag der Industrie- und Handelskammer einen Sachverständigen aus Bremen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den vom Kläger behaupteten Mängeln beauftragt. Nach dessen Feststellungen trat der behauptete Fehler auch nach Lagerung der
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht: "Das Gericht folgt dem Kläger schon nicht darin, dass die von ihm erworbene Digitalkamera einen Sachmangel (§ 434 BGB) aufweist (…). In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen (SV) in dessen schriftlichen Gutachten vom 02.03.2020 (...) festgestellten "Effekte"/"Fehlerbilder" (Pfeifen, Summen und Vibrieren) beim Gebrauch der
Das Fehlerbild war nur (teilweise) reproduzierbar, nachdem die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29170
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