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Das Amtsgericht München hat den Antrag eines Münchner Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Der Antragsteller war Inhaber eines Girokontos bei einem großen deutschen Kreditinstitut. In den Filialen dieser
Der Antragsteller meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen noch Überweisungen tätigen. Eine
Das Gericht wies den Antrag ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus: Angesichts des Vortrags des Antragstellers liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt nach alledem der vorliegend als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses anzusehende Verfügungsgrund. Aber auch ein Verfügungsanspruch aus dem Girokontovertrag zwischen den Parteien ist weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Dass der Filialleiter der streitgegenständlichen Filiale der
Das vom Antragsteller überlassene Attest ist demgegenüber nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den Antragsteller zu begründen. Zum einen handelt es sich bei dem im Januar 2022 ausgestellten Attest nicht um ein aktuelles Attest. Zum anderen lässt sich diesem nicht entnehmen, inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund- Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von ca. 2-5 Minuten zu tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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