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Wer telefonisch oder über das Internet Karten für eine Veranstaltung bestellt, muss sie auch bezahlen. Ein Widerrufsrecht wie bei Haustürgeschäften besteht nicht, denn die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten nicht, urteilte das Amtsgericht München.
Im Dezember 2004 bestellte die spätere Beklagte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung des Herrn Witzigmann im Spiegelzelt zum Preis von 626 Euro und bestätigte diese Bestellung durch ein Email. 2 Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Darauf hin verlangte der Kläger den Kaufpreis und klagte vor dem Amtsgericht München.
Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie habe die Karten telefonisch und per Email bestellt. Damit handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, der -ähnlich wie Haustürgeschäfte- ein Rücktrittsrecht einräume. Dieses habe sie wahrgenommen.
Die zuständige Richterin gab jedoch dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung der Tickets:
Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sonders übers Telefon und per Email zustande gekommen sei. Aber nicht für jeden solcher Käufe würden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten. Erbringe der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeitgestaltung - wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt - fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung, hier die Veranstaltung im Spiegelzelt selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos.
Die §§ 312 b und folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten Vorschriften über die sogenannten Fernabsatzverträge. Dies sind Verträge die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. z.B. Telefon, Email, Telekopien, Briefe, Kataloge, Rundfunk, Tele- und Mediendienste zustande gekommen sind. Bei diesen Vertragsabschlüssen wird der Verbraucher als besonders schutzbedürftig angesehen, da der Vertragspartner und das Produkt, das er verkauft, "unsichtbar" ist, d.h. dem Käufer nicht körperlich gegenüber steht. Daher räumt das BGB dem Verbraucher unter anderem auch ein Widerrufsrecht ein. Dieses gilt allerdings nicht für alle Verträge dieser Art. Eine Ausnahme ist unter anderem die Dienstleistung im Freizeitbe-reich, also auch der Kartenverkauf, § 312 b III Ziffer 6 BGB. Da hier der Erfüllungszeitpunkt, das Datum der Veranstaltung, genau festgelegt ist, würde die Einräumung eines Widerrufs-rechts, dass eventuell dann kurz vor der Veranstaltung erfolgte, den Ticketverkäufer unver-hältnismäßig belasten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 10.09.2007
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Dokument-Nr. 4826
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