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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Reisende neben einem Minderungsanspruch wegen erheblicher Flugverspätung aufgrund dieses Mangels keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude haben.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte die Klägerin aus Hannover im Dezember 2016 über ein Internetportal bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise vom 18. bis zum 25. Dezember 2016 nach Antalya zum Gesamtpreis von 792 Euro. Der Abflug sollte am 18. Dezember 2016 um 1.30 Uhr vom Flughafen Hannover aus erfolgen. Ankunft in Antalya sollte um 7 Uhr sein. Am 18. Dezember 2016 teilte das Reisebüro der Klägerin per E-Mail mit, dass sich die Abflugzeit am 18. Dezember 2016 auf 12.50 Uhr und damit um mehr als zwölf Stunden verschoben habe. Neue Ankunftzeit war um 18.10 Uhr. Die Klägerin versuchte daraufhin eine kostenfreie Umbuchung auf einen zeitlich günstigeren Flug zu bekommen, da ihr sonst ein ganzer Urlaubstag verloren gehen würde. Dies wurde jedoch seitens des beklagten Reiseunternehmens abgelehnt.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf
Das Amtsgericht München gab der Klägerin teilweise Recht. Sie verurteilte den Reiseveranstalter auf Zahlung von 34,65 Euro wegen der Flugverspätung. Zwar seien die Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart gewesen, dennoch liege aufgrund der um elf Stunden erheblich späteren Abflugzeit keine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel vor. Das Gericht gehe mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden
Eine darüber hinausgehende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24279
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