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Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2015
172 C 5701/14 -

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Unfall nach nicht gestattetem Betreten von Bahnanlagen

Keine Verkehrs­sicherungs­pflicht gegenüber Reisenden auf Bahn-Betriebsgelände

Das Betreten von Bahnanlagen ist Reisenden nicht gestattet. Es besteht ihnen gegenüber dort keine Verkehrs­sicherungs­pflicht. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 6. Juni 2013 stürzte der damals 35-jährige Kläger aus Markt Indersdorf um 10.30 Uhr beim Verlassen der S-Bahnstation Donnersberger Brücke in München. Am Fuß der Abgangstreppe befinden sich mehrere Eingänge (Türen) zu Betriebsanlagen der Bahn (beschilderte Traforäume). Vor der ersten Tür befand sich im Verbundsteinpflaster eine Vertiefung von mehr als zwei Zentimetern. Der Weg, der zu den Traforäumen führt, grenzt unmittelbar an den Weg zu der Treppe, die zu den Bahngleisen führt und ist weder baulich noch durch Schilder als nicht zu betretendes Betriebsgelände abgegrenzt.

Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Der klagende Bahnkunde ging die Treppe hinunter, um - wie er aussagt - seine BahnCard100 in seinem Koffer zu verstauen. Er trat in die Vertiefung und stürzte. Dabei zog er sich eine Halswirbelsäulen-Distorsion und eine OSG Distorsion zu. Er verlangt von der für das Gelände zuständigen Betreiberfirma Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Firma weigert sich zu zahlen. Der Reisende erhob Klage.

AG verneint Anspruch auf Schmerzensgeld

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und verneinte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Gericht stellte fest, dass die beklagte Firma dem Kläger gegenüber nicht verkehrssicherungspflichtig war. Verkehrssicherungspflichten reichen nur soweit, wie ein Verkehr auch tatsächlich eröffnet worden ist. An der Unfallstelle hat die beklagte Firma aber lediglich einen eingeschränkten Verkehr zugunsten von Bahnbediensteten, Handwerkern etc. eröffnet, da dort nicht eine Zuwegung zum Bahnsteig ist, sondern lediglich einen Zugang zu Betriebsanlagen der Bahn, der von der Zuwegung zum Bahnsteig abgeht. Der Weg führt lediglich zu den Traforäumen und wird von einer Grünfläche eingefasst.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Betreten von Bahnanlagen ist Reisenden aber gemäß § 62 Abs. 1 EBO nicht gestattet, weswegen eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger nicht bestand. Eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand der Zuwegung zu den Betriebsanlagen der Bahn besteht daher nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören, gegenüber dem der Verkehr eröffnet ist. Hierzu zählt der Kläger nicht.

Gericht vermutet sorgfaltswidriges Verhalten des Klägers

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung zum Landgericht München I ein. Dieses wies mit Urteil vom 20. Mai 2015 die Berufung zurück. Das Gericht führte ergänzend aus, dass bei nach der Verlaufsschilderung des Klägers eher davon ausgegangen werden müsse, dass er nach Beendigung seiner Verrichtung beim Umdrehen rückwärtsgegangen sein könnte, was an einem solchem Ort besonders sorgfaltswidrig sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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