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Amtsgericht München, Urteil vom 05.05.2011
172 C 28687/10 -

AG München zu Kündigungsfristen für Partnerschaftsvermittlungen im Internet

Online-Partnervermittlung nicht mit klassischen Partnerschaftsvermittlungen vergleichbar

Klassische Partnerschaftsvermittlungen werden von der Rechtsprechung auf Grund des persönlichen Kontakts zwischen Vermittler und Kunden und der daraus folgenden Diskretion und des Taktgefühls als so genannte Dienste höherer Art eingestuft mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann. Dies gilt nicht für Onlineplattformen. Hier gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall registrierte sich ein Münchner Anfang 2010 bei einer Internetagentur, die ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbietet. Er wählte eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt werden.

Internetnutzer sieht in Mitgliedschaft bei Onlineplattform jederzeit kündbares Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung

Anschließend nutzte er die Onlineplattform, kündigte dann aber doch kurz vor Ablauf der drei Monate. Die Internetbetreiberin akzeptierte die Kündigung aber nur zum Ablauf der weiteren sechs Monate und verlangte noch 299 Euro von ihrem Kunden. Dieser weigerte sich zu zahlen. Schließlich handele es sich hier um eine Partnerschaftsvermittlung und damit um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung. Dieses sei stets kündbar.

Zwischen Agentur und Mitglied des Portals liegt Dienstvertrag vor

Die Internetagentur erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Agentur Recht. Die Klägerin habe sich verpflichtet, für den Beklagten ein computergesteuertes Persönlichkeitsprofil zu erstellen und dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, mit anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen. Damit liege ein Dienstvertrag vor.

Allgemeine Geschäftsbeziehungen wurden bei Erwerb der Mitgliedschaft anerkannt

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit habe sich die Mitgliedschaft automatisch um sechs Monate verlängert, da sie nicht vier Wochen vor Ablauf gekündigt worden sei. Da es technisch nicht möglich sei, die Mitgliedschaft zu erwerben, ohne vorher die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zu akzeptieren, seien diese auch Vertragsbestandteil geworden.

Gericht verneint Möglichkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts für Partnervermittlung über das Internet

Dem Beklagten stehe auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es sei zutreffend, dass klassische Partnervermittlungen, also solche, bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein Profil erstelle und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreite, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als so genannte Dienste höherer Art eingestuft werden. Dies werde damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler und dem Kunden zustande komme, in dessen Rahmen äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt werde. Diese Rechtsprechung sei aber nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden und nicht auf den Fall einer Onlineplattform. Bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehle es gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern.

Vollautomatisch generierte Partnervorschläge können nicht als Dienste höherer Art wie bei der klassischen Partnervermittlung eingestuft werden

Zudem halte bei einer Onlineplattform der Kunde überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern und kenne die Mitglieder des Vertragspartners nicht persönlich. Die Leistungen von Onlineplattformen basierten auf mathematischen Algorithmen und würden vollautomatisch geschehen. Am „anderen Ende“ sitze eben kein Berater. Deshalb sei diese Situation auch nicht vergleichbar mit den klassischen Anwendungsfällen der Dienste höherer Art (z.B. einer Beziehung zwischen Arzt und Patient oder Anwalt und Mandant).

Exkurs:

Nach § 627 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, die Kündigung fristlos und ohne wichtigen Grund (also jederzeit) zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Grund für das außerordentliche Kündigungsrecht ist gerade das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern. Bei einer Störung dieses Vertrauens muss es den Vertragpartner möglich sein, sich zu lösen. Allerdings darf der zur Dienstleistung Verpflichtete im Regelfall nur so kündigen, dass es seinem Partner möglich gemacht wird, sich die Dienste anderweitig zu beschaffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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