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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Sperrung des Internetanschlusses wegen Zahlungsstreitigkeiten zwischen Kunden und Anbieter nicht einstweilig vor einer Entscheidung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren aufgehoben werden muss. Das Amtsgericht München wies damit den Antrag eines Justizbeamten zurück, seinen Münchner Festnetz- und Internetprovider im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuweisen, die Sperrung seines DSL-Internetanschlusses vorläufig aufzuheben.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls behauptete, anlässlich seines Umzugs zum 1. März 2018 ins Freiburger Umland sei die Handhabung der Umstellung seines DSL-Anschlusses durch die Mitarbeiter seines Internetproviders mangelhaft gewesen. Zu zwei vorab angekündigten Terminen sei der Techniker gar nicht, dann einmal erschienen, ohne aber eine Internetverbindung am neuen Wohnort herstellen zu können. Dies sei erst beim Folgebesuch geglückt, so dass man nahezu den halben Monat ohne Internetverbindung gewesen sei. Zurückerstattet worden sei ihm lediglich die anteilige Grundgebühr von 2.-12. März 2018 über 10,64 Euro. Die in Höhe von 49,99 Euro per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale habe er per Rücklastschrift zurückbuchen lassen. Im Streit über - nach Auskunft der Kundenhotline -mittlerweile 61 Euro (wobei der Antragsteller auch Schriftverkehr über eine Forderung in Höhe von 83,89 Euro vorlegte) habe die Antragsgegnerin ohne Ankündigung den DSL-Zugang gesperrt. Die Familie mit Kleinkind sei aber auf den Anschluss, etwa zur Vereinbarung von Arztterminen, dringend angewiesen.
Das Amtsgericht München sah kein besonderes Eilbedürfnis, das es ausnahmsweise rechtfertige, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen. Inwiefern der Antragssteller beruflich auf seinen Festnetz- und
Die Internetnutzung sei nicht nur über ein Mobiltelefon, sondern mittlerweile auch über Computer, Laptop oder Tablet auch an vielen öffentlichen Plätzen (über W-LAN und in Internetcafés) möglich. Darüber hinaus könne jeder im Zeitalter des Handys durch den kurzfristigen Abschluss eines (Prepaid-)Telefon- und Internetvertrags bei einem anderen Anbieter zeitnah ohne größere Schwierigkeiten unmittelbar einen Telefon- und
Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Das Gericht half der Beschwerde nicht ab. Dem Antragsteller stehe für Eilzuständigkeiten ein Diensthandy zur Verfügung. Dass die Ehefrau bei Erkrankung des Kindes das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26143
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