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Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung von 329,57 EUR.
Der Vater der Klägerin war mit dem Pkw der Klägerin in die von der Beklagten betriebene
Das AG erachtete die Klage für vollumfänglich begründet. Es steht für die Zwecke der Entscheidungsfindung fest, dass das Fahrzeug der Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage gereinigt worden ist. Anlässlich der Durchführung dieser Reinigung ist der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens muss das AG davon ausgehen, dass dieser Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen hat. Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer ist zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Was die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Notwendigkeit des Einklappens der Spiegel angeht, so ist der Sachvortrag der beklagten Partei mangels hinreichender Substantiierung bereits als prozessual unbeachtlich anzusehen. Die beklagte Partei ist gehalten, konkret vorzutragen zum Inhalt und der visuellen Wahrnehmbarkeit der sogenannten Benutzerhinweise. Es wird schon der konkrete Inhalt dieser Hinweise nicht mitgeteilt. Danach kann der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion hat die Beklagte einzustehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33916
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