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Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 08.01.2020 die Klage eines Münchners gegen einen Schlüsseldienstbetreiber aus Essen auf Rückerstattung eines Großteils des gezahlten Lohnes in Höhe von 621,51 Euro abgewiesen.
Im hier wollte der Kläger an einem Sonntag gegen 22.00 Uhr seine Wohnung verlassen, um seine Mutter zu besuchen. Er konnte allerdings die Wohnungstüre nicht öffnen. Auf der Suche nach einem gewerblichen
Gegen Mitternacht erschien der Beklagte vor der Wohnungstüre. Durch deren Briefschlitz übergab er dem Kläger ein Formular. Dort waren jeweils "netto" ein "Fallspezifischer Einsatzwert Mo. - Fr. 9-18 Uhr" von 189 Euro, Pauschalen von An- und Abfahrt von je 20 Euro, ein Sonntag / Feiertagszuschlag von 189 bereits ausgefüllt. Ohne
Der Kläger beruft sich wegen des auffälliges Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf die Unwirksamkeit des sittenwidrigen Vertrags, zumal er sich auch in einer
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht: "Der Kläger befand sich nicht in einer
Auch ein Verstoß gegen § 138 Abs.1 BGB liege nicht vor. "In einer vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägten freien Marktwirtschaft muss es grundsätzlich den Parteien überlassen werden, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen. Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote macht, wird er entweder seine Preisvorstellungen reduzieren müssen oder aber vom Markt verschwinden."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28988
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