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Das Versagen von Ratenzahlungen gegenüber betagten Kunden ist ein Fall zulässiger Altersdiskriminierung. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit einen Antrag auf Entschädigung wegen einer behaupteten Diskriminierung im geschäftlichen Verkehr ab.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in München einen Teleshoppingsender mit Onlinewarenhaus. Sie bietet diverse Produkte zum Kauf an und auch verschiedene Bezahlmöglichkeiten, unter anderem Teilzahlungen. Die 84-jährige Klägerin aus Freiburg bestellte bei ihr im Herbst 2015 einige Schmuckstücke und wählte als gewünschte Zahlungsform Teilzahlung in Raten. Die Beklagte lehnte das Angebot der Beklagten ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die intern festgelegte Altersgrenze für die Kreditvergabe überschreite. Daher könne die Beklagte ihr nur die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte anbieten.
Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Beklagte allein wegen ihres Alters nachteilig behandelt worden und verlangte wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro. Diese Benachteiligung sei sachlich nicht gerechtfertigt, da keine individuelle Bonitätsprüfung durchgeführt worden sei. Der Klägerin sei die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am Rechtsverkehr auf eine zutiefst persönlichkeitsverletzende und menschenverachtende Art und Weise genommen worden. Die Gefahr des Ablebens bestehe sowohl bei alten als auch jungen Menschen. Sofern man auf die statistischen Erhebungen zur Lebenserwartung älterer Menschen abstelle und gerade hieraus eine wirtschaftliche Gefahr für die Beklagte ableiten wolle, würde gerade das Merkmal, weswegen die Klägerin gesetzlich geschützt werde, zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Dies stelle einen vollkommen unzulässigen Zirkelschluss dar, indem man die Benachteiligung der Klägerin durch ihren Nachteil als gerechtfertigt ansehe.
Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Es handele sich nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft im Sinne des AGG. Vielmehr komme es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person an, da der Gläubiger ein wirtschaftliches Risiko eingehe. Die Beklagte frage nicht nur das Alter des Bestellers ab, sondern auch dessen Adresse und hole dann eine individuelle Bonitätsauskunft ein. Selbst wenn man von einem Massengeschäft ausginge, gäbe es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von jüngeren und älteren Kunden.
Das Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unzulässiger Diskriminierung. Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode ende, dürfe das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen. Es gebe auch Erhebungen zur statistischen Lebenserwartung. Ein Teilzahlungsgeschäft sei definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar seien ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Es sei aber nun einmal so, dass mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens ansteige. In diesem Fall gehe die Forderungen des Gläubigers (Kreditgeber) gegen die verstorbene Person auf den Nachlass über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen gehe auf diese Weise verloren. Der Gläubiger könne sich zunächst an den Nachlass wenden. Zum einen sei dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, da der Erbe, die Erben oder die Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden müsste. Zum anderen bestehe auch ein weiteres wirtschaftliches Risiko, da nicht absehbar sei, wer den Nachlass erben werde und ob dieser Erbe überhaupt faktisch zu greifen sein werde. So sei zum Beispiel an Kinder zu denken, die nach Übersee ausgewandert seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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