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Ein Verkäufer, der im Internet ein Auto mit der falschen Beschreibung "in einem sehr guten Zustand" anbietet, muss dem heran gereisten Interessenten die Reisekosten erstatten. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann aus München (Beklagter) ein Auto im Internet zum Verkauf angeboten. Er pries das Fahrzeug als in einem sehr guten Zustand, unfallfrei und voll fahrbereit an. Ein potentieller Käufer aus Düsseldorf (Kläger) interessierte sich für das Auto und fuhr deshalb extra nach München, um es sich vor Ort und Stelle anzusehen. Dort stellte er erhebliche Mängel an dem Wagen fest, denn an dem Auto war allerhand kaputt. Servolenkung, Tacho, Drehzahlmesser, Temperatur- und Tankanzeige funktionierten nicht mehr. Außerdem zog die Vorderachse des Wagens beim Fahren nach links. Auch die Reifen waren abgefahren.
Dieses Auto wollte der Interessent dann doch lieber nicht kaufen. Wegen der nutzlos aufgewendeten Reisekosten verklagte er den Autoverkäufer vor dem Amtsgericht München. Dieses entschied, dass der Verkäufer die Reisekosten erstatten müsse. Wegen der erheblichen Mängel hätte der Verkäufer das Auto nicht als in einem "sehr guten Zustand" anbieten dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4888
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