wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 19.11.2008
163 C 22609/08 -

AG München: Invalidität muss spätestens 15 Monate nach Unfall geltend gemacht werden

Geltendmachen von Krankenhaus- oder Genesungsgeld reicht als Hinweis auf Invalidität nicht aus

Wird jemand auf Grund eines Unfalls invalide, hat er dies binnen 15 Monaten bei der Versicherung geltend zu machen, da er sonst seinen Anspruch auf Zahlung verlieren kann. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der spätere Kläger hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die auch Zahlungen für den Fall enthielt, dass er ganz oder teilweise invalide würde.

Am 11. März 2005 stürzte er auf Glatteis und brach sich den linken Knöchel im Sprunggelenk. Dies teilte er am 15. März 2005 telefonisch und schriftlich der Versicherung mit. In der schriftlichen Unfallanzeige war durch den behandelnden Arzt angekreuzt worden, dass mit einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht zu rechnen sei. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer musste immer wieder behandelt werden. Schließlich wurde durch die ihn behandelnde Klinik am 17. März 2006 eine teilweise Invalidität festgestellt. Allerdings ließ sich jetzt der Patient viel Zeit und legte erst am 29. August 2007 dieses Gutachten der Versicherungsgesellschaft vor und machte Ansprüche in Höhe von 3272 Euro geltend. Viel zu spät, wie die Versicherung einwandte.

Der Kläger fand dies nicht und wandte sich an das Amtsgericht München. Der zuständige Richter beim Amtsgericht belehrte ihn allerdings eines besseren.

Kein Anspruch auf Zahlung

Er habe keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen. Nach den Versicherungsbestimmungen müsse die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht werden. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Haftung des Versicherers für Spätfolgen, die häufig nur schwer aufklärbar seien, auszuschließen. Diese Regelung sei nicht beeinträchtigend, sie sei auch eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit.

Unfallanzeige muss zumindest Behauptung hinsichtlich Invalidität enthalten

Die Anzeige sei unstreitig nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Der Unfall sei am 11. März 2005 gewesen, die erstmalige Geltendmachung von Invaliditätsleistungen hätte erst mit Vorlage des Rentengutachtens am 29. August 2007 stattgefunden. In der Unfallanzeige vom 22. März 2005 könne keine derartige Geltendmachung gesehen werden. Diese müsse nämlich zumindest die Behauptung enthalten, es sei eine Invalidität eingetreten. Hier sei vom behandelnden Arzt gerade angegeben worden, dass nicht mit dauernden Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Geltendmachung von Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld reiche nicht aus.

Verspätete Anzeige nur bei Nichtverschulden des Versicherungsnehmers

Zwar sei unter Umständen eine verspätete Anzeige möglich, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Verspätung treffe. Dann müsse er die Geltendmachung des Anspruchs aber unverzüglich nachholen. Nach dem die Klinik am 17. März 2006 bereits die Spätfolgen festgestellt habe, sei das Schreiben an die Versicherung am 29. August 2007, also über ein Jahr später, auf keinen Fall mehr rechtzeitig.

Versicherung muss Versicherungsnehmer nicht gesondert über Fristen aufklären

Die Versicherung hätte auch nicht beim Kläger nachfragen müssen oder ihn über die Fristen noch einmal aufklären müssen. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn es für die Versicherung erkennbar sei, dass Spätfolgen kommen können. Dies war aber angesichts der Erstauskunft des Arztes gerade nicht der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2009
Quelle: ra-online, AG München

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_163-C-2260908_AG-Muenchen-Invaliditaet-muss-spaetestens-15-Monate-nach-Unfall-geltend-gemacht-werden.news8351.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8351 Dokument-Nr. 8351

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.