kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Muss jemand auf Grund des ihm vom Betreiber eines Schwimmbades auferlegten Hausverbots eine entfernter gelegene Schwimmanlage aufsuchen, hat er bezüglich der Mehrkosten keinen Schadenersatzanspruch, auch wenn später festgestellt wird, dass das Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen wurde. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte eine Familie mit 5 Kindern zwischen 3 Monaten und 5 Jahren zusammen mit einer Freundin regelmäßig bis zu fünf Mal in der Woche ein Schwimmbad in ihrer Nähe. Im August 2005 untersagte die Betreiberin dieser Schwimmanlage allen den Zutritt zu dem Bad für die Dauer eines Jahres mit der Begründung, die Familie hätte sich nicht an die Anweisungen des Personals gehalten.
Dagegen klagte die Familie und erhielt insoweit auch Recht. Das Amtsgericht München war der Ansicht, bei einem
In der Zeit zwischen dem
Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Das
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab: Es bestünde keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Mehrkosten. Eine solche ergäbe sich zum einen nicht aus einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Bei jedem einzelnen Schwimmbadbesuch werde mit dem Lösen der Eintrittskarte ein neuer Vertrag abgeschlossen, der mit dem Verlassen des Bades beendet sei. Bei Erteilung des Hausverbotes habe somit keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestanden.
Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei ebenfalls nicht gegeben. Dieser setze die Verletzung bestimmter Rechtsgüter, wie zum Beispiel das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein „sonstiges Recht“ voraus. Hier käme allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger als „sonstiges Recht“ in Betracht. Da die Familie das Bad der Beklagten nicht mehr benutzen konnte, sei allerdings lediglich die Sozialsphäre betroffen. Diese sei im Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre nur in geringerem Umfang geschützt. Schadenersatzansprüche kämen hier allenfalls in Betracht, wenn die Familie öffentlich herabgewürdigt worden wäre. Da das
Die Betreiberin des Schwimmbades habe auch nicht sittenwidrig gehandelt. Auch wenn man ihre faktische Monopolstellung im Wohnbereich der Familie heranziehe, habe die Betreiberin doch an die Wirksamkeit ihres Hausverbotes geglaubt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege daher nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_163-C-2106509_AG-Muenchen-Kein-Anspruch-auf-Schadenersatz-fuer-Mehraufwand-bei-rechtsunwirksamen-Hausverbot-im-Schwimmbad~N10840
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 10840
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.