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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Baustelle am Strand nicht als Reisemangel geltend gemacht werden kann, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt darauf hingewiesen hat und der Kunde die Möglichkeit zur Umbuchung hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte über ein Internetportal für sich, seine Ehefrau und seine Tochter bei dem beklagten
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Nach dem Vertrag sei ein hoteleigener
Der
Es gäbe keine Vorschrift, die es gebiete, den Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen. Vorliegend sei die Beklagte ihrer Hinweispflicht mit der Buchungsbestätigung vom 26. September 2014 nachgekommen, nachdem der Kläger die Reise am selben Tag gebucht hatte. Somit erfolgte der Hinweis auf das Reisehindernis so frühzeitig, dass dem Kläger noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre, entschied das Gericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22937
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