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Im Streit um Schmerzensgeld nach einer Blondierung verurteilte das Amtsgericht München die Beklagten zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR.
Die Klägerin hatte sich im Haarsalon der Beklagten in München die zuvor schwarz gefärbten
Das AG ist nach der durchgeführten Verhandlung davon überzeugt, dass eine
Aufgrund dieser nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin hier mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mindestens 9 % behandelt wurde. Sowie die Klägerin nachvollziehbar geschildert hatte, wurde dieses Mittel gemeinsam mit dem Blondierungsmittel bis zum Haaransatz aufgetragen. Durch das Aufdrehen der Haare und das Auflegen der Folie ist es dann zur Überzeugung des Gerichts zu einem Kontakt mit der Kopfhaut der Klägerin gekommen, durch die die von der Klageseite vorgetragenen Verletzungen entstanden sind. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 € zu. Die Bemessung des Schmerzensgelds steht nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts. Es sind insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung einzubeziehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33829
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