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Das Amtsgericht München wies die Klage eines Nürnberger Reisenden gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Zahlung von 800 Euro wegen Verspätung des Hinfluges ab.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten bei der Beklagten eine
Die Beklagte hatte vorgerichtlich an den Kläger 100,00 Euro gezahlt. Der Kläger trägt vor, dass für die Ehefrau aufgrund durch diese Strapaze verursachten Kreislaufversagens drei Tage lang der Hotelarzt aufs Zimmer habe kommen müssen und er sich um seine Frau kümmern musste. Nach der EU-Verordnung 261/2004 hätte er vom Flugunternehmen 800,00 Euro erhalten müssen, was infolge
Die Beklagte trägt vor, dass sie für die
Die Richterin des AG München folgte in ihrem Urteil im Wesentlichen der Ansicht der Beklagten. Vorliegend war in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag eine unverbindliche Abflugzeit für den Hinflug am 02.10.2018 um 13.30 Uhr angegeben. Eine Verschiebung der vorgesehenen Abflugzeiten ist im Rahmen des Massentourismus in gewissem Umfang als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Verzögert sich der Abflug allerdings über eine Dauer von mehr als 4 Stunden über die vorgesehene Abflugzeit hinaus, so stehen dem Reisenden nach überwiegender Rechtsprechung wegen dieses Reisemangels Minderungsansprüche gemäß § 651 m BGB in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde zu. Ausgehend von einem Tagesreisepreis von 167,20 € (2.508,00 € : 15 Tage) und einer berücksichtigungsfähigen Flugverschiebung von 6 Stunden hat die Beklagte den diesbezüglichen Minderungsanspruch des Klägers durch vorgerichtliche Regulierung in Höhe von 100,00 € hinreichend ausgeglichen.
Der individuelle Gesundheitszustand des Reisenden ist nicht Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisevertrages. Auszugehen ist insoweit vom Gesundheitszustand eines durchschnittlichen Reisenden. (…) Die Auswahl einer solventen Fluglinie mit dem Zweck, dem Reisenden etwaige Ausgleichsansprüche nach Fluggastrechteverordnung zu sichern, ist nicht vom Schutzzweck des Pauschalreisevertrages umfasst.
Im Übrigen käme ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass dieser Anspruch gegen die insolvente
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30352
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