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Amtsgericht München, Urteil vom 22.02.2018
155 C 20108/17 -

Unentgeltliche Erlaubnis zum Aufstellen eines Maibaums kann bei triftigen Gründen widerrufen werden

Aufstellen eines Maibaums birgt grundsätzlich erhebliche Gefahrenquelle für Dritte

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die unentgeltliche Erlaubnis, auf einem fremden Grundstück einen Maibaum zu errichten, aus jedem vernünftigen Grund gekündigt werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft dem beklagten Verein mit zuletzt bis 2023 verlängertem Vertrag von 1991unentgeltlich gestattet, auf ihrem Grundstück in München-Am Westkreuz auf eigene Kosten und Risiko einen Maibaum aufzustellen. Der Verein hatte seinerseits eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen und überdies erklärt, die Klagepartei von allen Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.

Maibaum nach Sturmnacht ab- und ohne Motivtafeln und Kranz wieder aufgebaut

Am 10. Mai 2015 musste die Feuerwehr den etwa 30 m hohen Maibaum umlegen, weil dieser in der vorangegangenen Sturmnacht in seiner Halterung gelockert worden war und bedenklich schwankte. Die Polizei musste dabei Teile der anliegenden Kreuzung sperren. Zu diesem Zeitpunkt waren 20 Motivtafeln am Baum angebracht. Der Baum wurde nach längeren Diskussionen mit der Stadt und der Versicherung nach entsprechenden TÜV-Gutachten ohne Motivtafeln und Kranz im Dezember 2015 von dem Beklagten wieder sturmsicher aufgestellt, im Juli 2017 wurden von ihm aber wieder zehn Wappentafeln und zwei Kränze angebracht. Ein Gutachten, das dem mittlerweile in deutlich angerosteter Halterung verschraubten Baum auch mit diesen zehn Tafeln Standsicherheit bei Windgeschwindigkeiten über 100km/h (10 Beaufort) bescheinigen würde, wurde von dem beklagten Verein nicht eingeholt.

Grundstückseigentümer sehen sich hohem Haftungsrisiko ausgesetzt

Der Beklagte war der Auffassung, dass ein Maibaum ohne Tafeln wie ein Auto ohne Räder sei. In der Sturmnacht 2015 müsse ein Unbekannter die Befestigungsschrauben gelockert haben. Ein Schlosser habe entsprechend der TÜV-Auflagen u.a. beim Gassigehen sich jeweils mittels Abklopfen von Stamm und Halterung von der weiteren Standfestigkeit des Baumes überzeugt. Der Träger sei zwischenzeitlich entrostet worden. Der Verwalter der Klagepartei erklärte, dass man sich als Grundstückseigentümer einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt sehe, zumal der Versicherungsschutz wegen Verletzung von Versicherungsbedingungen erloschen sei.

AG bejaht Kündigungen des Gefälligkeitsverhältnisses

Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Für Kündigungen von Gefälligkeitsverhältnissen genüge es, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung gegeben sei. Grundsätzlich bedeute das Aufstellen eines Maibaums eine erhebliche Gefahrenquelle für Dritte, wobei die allgemeinen Gefahrenlagen eines Maibaums wie etwa Einsturz-Bruchgefahr sowie die Gefahr des Herabfallen von Teilen eine erhebliche Gefahrenerhöhung erfahre, wenn der Standort des Maibaums in unmittelbarer Nähe eines Gehwegs und einer stark frequentierten Straße liege.

Milderes des Haftungsrisikos setzt Einhaltung der Versicherungsbedingungen voraus

Zwar könne grundsätzlich ein Haftungsrisiko der an der Aufstellung und Betrieb eines Maibaums beteiligten Personen durch eine Haftpflichtversicherung abgemildert, wenn nicht beseitigt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Versicherungsbedingungen nicht eingehalten werden würden, insbesondere wenn erforderliche Kontrollen oder Nachweise nicht in der notwendigen Form oder Frist erfolgten und durch entsprechende Obliegenheitsverletzungen die Versicherung von der Leistung frei werde oder der Versicherungsanspruch gekürzt werden könne.

Verein versäumt Einholen eines erforderlichen Gutachtens

Hätten regelmäßige Kontrollen stattgefunden, hätte es wohl nicht zu den im Juni 2016 festgestellten erheblichen Verrostungen kommen können. Um die Einhaltung der sich aus der Gefahrenlage ergebenden Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Haftungsfrage gewährleisten zu können, sei eine Untersuchung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen nach Ablauf bestimmter Standzeiten oder nach dem Eintritt potenziell gefahrenerhöhender Ereignisse, wie etwa nach Stürmen, notwendig. Ein Gutachten über den wieder mit zehn Wappentafeln und zwei Kränzen ausgestatteten Baum sei vom beklagten Verein nicht eingeholt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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