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Das in einem Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot bedarf der Annahme durch den Inhaber des Gutscheins. Dieser ist dafür beweispflichtig, insbesondere dass die Annahme auch zugegangen ist. Dies entschied das Amtsgericht München.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Münchner
Es gab diverse mögliche Reiseantrittstermine im Zeitraum Februar 2011 bis April 2011. Der Gutschein enthielt noch den Hinweis, dass er 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei dem
Das
Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab:
Dem Kläger stünde ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Voraussetzung eines solchen sei, dass zwischen ihm und dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 14223
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