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Überlässt jemand sein Auto einem Dritten, der dieses an einer Tankstelle betankt und ohne zu zahlen wegfährt, führt dies nicht zu einem Auskunftsanspruch über die Person dieses Dritten gegenüber dem Eigentümer des Autos. Dies entschied das Amtsgericht München.
Ein Unternehmen, das ein Überwachungssystem für Tankstellenanlagen entwickelt hatte, wurde von einem Tankstellenbetreiber beauftragt, die Auswertung der Videoüberwachung seiner Tankstellenanlage vorzunehmen. Das System des Unternehmens ermöglicht die Gegenüberstellung der von einem Kunden benutzten Zapfsäule, die per Videofilm aufgenommen wird mit dem Kassenjournal, so dass lückenlos nachgewiesen werden kann, welche Beträge vom Kunden bezahlt werden. Forderungen gegen Kunden, die nicht bezahlen, wurden an das Unternehmen vom Tankstellenbetreiber abgetreten.
Im Januar 2008 fuhr nun ein Mann mit einem
Darauf hin verklagte das Unternehmen die Halterin auf Preisgabe des Namens und der Anschrift des Fahrers. Die zuständige Richterin des AG Münchens wies die Klage jedoch ab.
Der Kläger habe aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Auskunft. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestünde nicht, da die Halterin unstreitig nicht selbst getankt habe. Daher scheide ein Anspruch hieraus aus. Auch ein Anspruch aus einem deliktischen Verhalten der Beklagten scheide aus. Sie habe nicht selbst betrogen und es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sie den Fahrer angewiesen habe, ohne Bezahlung wegzufahren. Ein Auskunftsanspruch ergäbe sich auch nicht aus Treu und Glauben. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über eine Tatsache im Ungewissen sei und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben könne. Eine solche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/09 des AG München vom 13.07.2009
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Dokument-Nr. 8177
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